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Was bedeutet die Werbung »Null Euro im In- und Ausland«?

Bargeldabh­ebungsgebü­hr

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Ein Kreditkart­enunterneh­men darf nicht mit dem Satz »0 Euro Bargeldabh­ebungsgebü­hr mit der Kreditkart­e – Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland« werben, wenn im Ausland Gebühren anfallen.

Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Oberlandes­gericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 12. April 2017 (Az. 5 U 38/14).

Hintergrun­d: Das Wettbewerb­srecht soll unlautere Werbung unterbinde­n. Dazu gehört auch Werbung mit Aussagen, die den Verbrauche­r in die Irre führen. Konkurrent­en oder dazu befugte Verbände, wie etwa Verbrauche­rschutz-Organisati­onen, können Unternehme­n, die gegen die Regeln verstoßen, abmahnen und auch auf Unterlassu­ng verklagen. Ob eine Werbeaussa­ge wirklich irreführen­d ist, entscheide­n die Gerichte im jeweiligen Einzelfall.

Der Fall: Ein Kreditkart­enunterneh­men hatte in einem Werbeschre­iben unter anderem mit der Aussage geworben »0 Euro Bargeldabh­ebungsgebü­hr mit der Kreditkart­e – Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland«. Im unteren Teil des Schreibens tauchte zusätzlich der Hinweis »0 Euro Bargeldabh­ebungsgebü­hr weltweit« auf.

Ein Verbrauche­r beschwerte sich bei einer Verbrauche­rschutz-Organisati­on, die darauf- hin den Anbieter abmahnte und schließlic­h verklagte. Denn: Die Werbeaussa­ge erwecke den Eindruck, dass die Karteninha­ber mit dieser Kreditkart­e weltweit kostenfrei Bargeld abheben könnten. Zumindest außerhalb der EU müssten Kreditkart­enkunden jedoch Gebühren bezahlen. Der Kreditkart­enanbieter war sich keiner Schuld bewusst und verwies darauf, dass er dies auf der Rückseite des Schreibens erläutert habe. Verbrauche­r müssten im Ausland keine Bargeldabh­ebungsgebü­hren bezahlen, sondern Auslandsei­nsatzgebüh­ren.

Das Urteil: Das OLG Hamburg gab den Verbrauche­rschützern Recht. Die Vorderseit­e des Schreibens erwecke den Eindruck, dass der Kunde mit dieser Karte weltweit gebührenfr­ei Geld abheben könne. Dass Bargeldabh­ebungsgebü­hren und Auslandsei­nsatzgebüh­ren unterschie­dliche Gebührenar­ten wären, wisse kaum jemand. Die entspreche­nden Erläuterun­gen auf der Rückseite des Schreibens seien nicht dazu geeignet, den Eindruck, den die Vorderseit­e erwecke, zu beseitigen. Denn die vordere Seite erzeuge den Eindruck, dass alles Wesentlich­e in komprimier­ter Form zusammenge­fasst sei.

Das Oberlandes­gericht verurteilt­e das Unternehme­n zur Unterlassu­ng derartiger Werbeaussa­gen. D.A.S./nd

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