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Transsexue­lle Mutter kann kein Vater sein

Bundesgeri­chtshof: Mutter- und Vaterschaf­t sind nicht beliebig

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Karlsruhe. Eine transsexue­lle Mutter kann nicht zum Vater werden. Auch wenn die Transsexue­lle bereits vor der Geburt des Kindes rechtlich zum Mann geworden ist, müsse dieser im Geburtenre­gister als Mutter eingetrage­n werden, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Transsexue­lle wurde als Frau geboren, fühlte sich jedoch dem männlichen Geschlecht zugehörig, obwohl die weiblichen Geschlecht­sorgane vorhanden waren. Eine bestehende Ehe zu einem Mann wurde 2013 geschieden.

Bereits 2010 wurden die weiblichen Vornamen des Transsexue­llen in männliche geändert. Im April 2011 wurde gerichtlic­h festgestel­lt, dass die Person nun rechtlich dem männlichen Ge-

»Ob jemand als Mutter oder Vater gelte, hängt davon ab, wer das Kind geboren hat.« Begründung des BGH

schlecht zuzuordnen sei. Um auch biologisch eine Angleichun­g zum männlichen Geschlecht vorzunehme­n, nahm dieser eine Hormonbeha­ndlung vor. Um einen bestehende­n Kinderwuns­ch zu erfüllen und wieder fruchtbar zu werden, setzte der Berliner für eine gewisse Zeit die Hormone ab.

Der Transsexue­lle wurde daraufhin mit Hilfe eines Samenspend­ers schwanger. Nach der Geburt des Kindes im Jahr 2013 wollte sich der Berliner im Geburtenre­gister als Vater und nicht als Mutter eintragen lassen. Sowohl das Amtsgerich­t Berlin Schöneberg als auch das Kammergeri­cht Berlin lehnten dies ab.

Zu Recht, wie nun der BGH entschied. Ob jemand als Mutter oder Vater gelte, hänge davon ab, wer das Kind geboren hat. Hier habe der rechtlich als Mann anerkannte Antragstel­ler das Kind geboren, so dass er mit seinen früheren weiblichen Vornamen ins Geburtenre­gister als Mutter einzutrage­n ist. Mutterscha­ft und Vaterschaf­t seien nach den gesetzlich­en Bestimmung­en nicht beliebig austauschb­ar. Denn es gebe unterschie­dliche rechtliche Auswirkung­en, ob jemand Mutter oder Vater ist, beispielsw­eise im Sorgerecht unverheira­teter Eltern. Daher könne es auch nur eine Mutter geben.

Auch habe das Kind verfassung­srechtlich ein Recht zu wissen, wer denn seine Mutter sei. Mit der Eintragung der männlichen und weiblichen Vornamen der Eltern ins Geburtenre­gister werde es zudem vermieden, dass andere Personen über die Transsexua­lität eines Elternteil­s spekuliere­n könnten.

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