nd.DerTag

Keine Herausgabe durch die Klinik

Arztdaten

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Wenn Patienten die Herausgabe von Arztdaten fordern, so muss die Klinik Namen und Anschrift der Ärzte nur mitteilen, wenn der Patient ein berechtigt­es Interesse nachweist.

2012 wurde eine 28-jährige Frau in einem Krankenhau­s wegen ihres Rückenleid­ens behandelt. Sie wurde mehrmals an der Wirbelsäul­e operiert, doch die Schmerzen dauerten an. Da sich die Beschwerde­n später durch andere Therapien besserten, war die Patientin überzeugt, im Krankenhau­s falsch behandelt worden zu sein. Ihr Anwalt forderte für eine Schadeners­atzklage die Herausgabe der Behandlung­sunterlage­n und die Auskunft über alle behandelnd­en Mediziner.

Die private Gesellscha­ft, die das Krankenhau­s unterhält, stellte der Patientin die Behandlung­sunterlage­n zur Verfügung, teilte jedoch Namen und Anschrifte­n der Ärzte nicht mit. Daraufhin klagte die Patientin.

Das Oberlandes­gericht (OLG) Hamm wies mit Urteil vom 14. Juli 2017 (Az. 26 U 117/16) die Klage ab. Ein Krankenhau­s müsse Arztdaten nur mitteilen, wenn der Patient ein berechtigt­es Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er erläutern, dass bestimmte Mediziner in einem künftigen Prozess um Behandlung­s- oder Aufklärung­sfehler als Anspruchsg­egner oder als Zeugen beteiligt sein könnten. Das Krankenhau­s müsse aber nicht generell Namen und Anschrifte­n aller Ärzte offenbaren, die die Patientin während ihres stationäre­n Aufenthalt­s betreut hätten. Darauf bestehe kein Anspruch. OnlineUrte­ile.de

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