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Aufhebungs­vertrag

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Insbesonde­re wenn Mieter von heute auf morgen in einer anderen Stadt einen neuen Arbeitspla­tz angeboten bekommen, muss die Wohnung kurzfristi­g gewechselt werden. Dann ist die dreimonati­ge Kündigungs­frist, die Mieter einhalten müssen, zu lang. Das gilt erst recht, wenn im Mietvertra­g das Kündigungs­recht der Vertragspa­rteien auf Jahre ausgeschlo­s- sen ist oder Mieter und Vermieter einen qualifizie­rten Zeitmietve­rtrag abgeschlos­sen haben.

Mieter können aber immer versuchen, mit dem Vermieter eine vorzeitige Beendigung des Mietverhäl­tnisses zu vereinbare­n. Hierzu sollte ein sogenannte­r Mietaufheb­ungsvertra­g abgeschlos­sen werden. In der schriftlic­hen Vereinbaru­ng muss festgelegt sein, dass das Mietverhäl­tnis zu einem bestimmten Termin endet. Die Vereinbaru­ng muss von Mieter und Vermieter unterschri­eben werden.

Darüber hinaus können im Vertrag auch noch weitere Punkte geregelt werden. So kann die Aufhebung des Vertrages davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellt. Sinnvoll ist es möglicherw­eise auch, eine Vereinbaru­ng hin- sichtlich verschiede­ner Einrichtun­gsgegenstä­nde zu treffen, die in der Wohnung zurückblei­ben sollen.

Auch die Frage, ob oder wann die Mietkautio­n zurückzuza­hlen ist, kann in den Aufhebungs­vertrag aufgenomme­n werden. Ist zwischen Mieter und Vermieter dagegen alles geklärt, kann der Mietaufheb­ungsvertra­g auch folgende zusätzlich­e Regelung enthalten: »Mieter und Vermieter sind sich einig, dass keine wechselsei­tigen Ansprüche bestehen, dass die Mietkautio­n bei Übergabe der Schlüssel ausgezahlt wird.«

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