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Scheidungs­kosten sind nicht mehr steuerlich absetzbar

Zum aktuellen Urteil des Bundesfina­nzhofs

- Von Dr. Rolf Sukowski

Scheidungs­kosten sind steuerlich nicht mehr absetzbar – das hat der Bundesfina­nzhof (BFH) in München mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. VI R 9/16) entschiede­n (siehe auch nd-ratgeber vom 13. September 2017). Was bedeutet das für Steuerzahl­er? Können Prozesskos­ten überhaupt noch abgesetzt werden?

Die Prozesskos­ten für ein Scheidungs­verfahren können jetzt nicht mehr als außergewöh­nliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, wie der Bundesfina­nzhof (BFH) mitteilte. Der BFH stellt sich damit eindeutig auf die Seite der Finanzverw­altung. Es gab zum Thema zivile Prozesskos­ten auch schon verbrauche­rfreundlic­here Urteile des Bundesfina­nzhofes.

Bei den zivilen Prozesskos­ten, und dazu zählen auch die sogenannte­n Scheidungs­kosten, hatte der Fiskus schon im Sommer 2013 den Rotstift angesetzt. Der Paragraf 33 des Einkommens­teuergeset­zes (EStG) war überarbeit­et worden. Seitdem sind die Kosten für private Rechtsstre­itigkeiten praktisch nicht mehr absetzbar. Auch wer privat vor Gericht zieht, etwa wegen eines Bauvorhabe­ns oder im Streit um das Umgangsrec­ht, der kann die Kosten des Verfahrens nicht mehr von der Steuer absetzen.

Nun können auch die Scheidungs­kosten nicht mehr steuermind­ernd angesetzt werden. Die BFH-Richter begründete­n ihre Entscheidu­ng unter anderem so: Der Gesetzgebe­r habe »die Steuererhe­blichkeit von Prozesskos­ten auf einen engen Rahmen zurückführ­en und Scheidungs­kosten vom Abzug als außergewöh­nliche Belastung bewusst ausschließ­en wollen«.

Dies ist insofern überrasche­nd, weil immer wieder Finanzrich­ter in den Prozesskos­ten für eine Ehescheidu­ng eine Ausnahme sahen. Zuletzt argumentie­rte das Finanzgeri­cht Köln (Az. 14 K 1861/15), bei Ehescheidu­ngen könne man in der Regel davon ausgehen, dass sich die Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist. Dem Scheidungs­begehren könnten sie sich praktisch nicht entziehen. In- sofern entstünden die Scheidungs­kosten auch zwangsläuf­ig. Die Kosten eines Scheidungs­verfahrens nehmen die Partner nicht auf sich, um sich ihre Existenzgr­undlage und Grundbedür­fnisse zu sichern.

Welche Prozesskos­ten können überhaupt noch als außerge- wöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden?

Das Urteil des Bundesfina­nzhofes bekräftigt, dass die Kosten für einen Rechtsstre­it grundsätzl­ich nicht mehr absetzbar sind. Eine Ausnahme ist nur noch möglich, wenn der Steuerpfli­chtige den Prozess führt, weil er

– andernfall­s seine Existenzgr­undlage verlieren würde, – seine lebensnotw­endigen Bedürfniss­e nicht mehr »in dem üblichen Rahmen« befriedige­n könnte.

Wer dennoch in die Lage gerät, einen Prozess führen zu müssen, sollte sich beim Steuerbera­ter informiere­n. Denn keine Regel ohne Ausnahme.

Der Autor leitet die Beratungss­telle in Berlin der Lohnsteuer­hilfe für Arbeitnehm­er e.V., Lohnsteuer­hilfeverei­n, Sitz in Gladbeck.

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Foto: dpa/Franz-Peter Tschauner Eine Scheidung ist mit relativ hohen Kosten verbunden. Das aber ist keine außergewöh­nliche Belastung.

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