Streit um Einbauküche und gebrauchtes Auto
2007 war die Frau zu ihrem Freund gezogen. Sie hatte ihre Küche mitgebracht, die im Einfamilienhaus des Mannes eingebaut wurde. Zusammen mit weiteren Teilen der gleichen Möbelserie, die der Freund für über 3000 Euro dazugekauft hatte. Zwei Jahre später heiratete das Paar, doch Anfang 2013 zog die Ehefrau mit den zwei gemeinsamen Kindern aus.
Bei der Trennung nahm die Frau die Küche mit – inklusive aller Teile, die erst 2007 angeschafft wurden. Es folgte ein juristisches Tauziehen. Seine Frau habe »die Möbel bewusst und im Wissen um sein Eigentum entwendet«, warf ihr der Mann vor. Er forderte Ersatz für den Restwert von 2405 Euro. Dagegen wandte die Frau ein, sie habe auch an den vom Mann gekauften Küchenteilen Eigentum erworben, weil diese mit ihrer Küche zusammen montiert worden seien.
Während des laufenden Rechtsstreits zog die Frau mit den Kindern erneut um und verkaufte die Küche teilweise an die Nachmieter. Sofern sie auch neuere Teile verkauft habe, die ihm gehörten, müsse sie deren Wert ersetzen, verlangte nun der Ehemann. Die restlichen, von ihm angeschafften Küchenteile müsse sie zurückgeben.
So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Az. 13 UF 477/16). Soweit die Frau 2007 erworbene Küchenteile verkauft habe, stehe der Erlös dem Ehemann zu. Denn der sei immer noch Alleineigentümer dieser Küchenbestandteile: Durch die gemeinsame Montage mit der Küche der Frau seien sie keineswegs in deren Eigentum übergegangen. Serienmäßig hergestellte Küchen, die nach Baukastensystem zusammengefügt werden, könne man problemlos trennen, ausbauen und an anderer Stelle und in anderer Kombination neu montieren. Solche Küchen würden durch den Einbau weder zum Bestandteil des Wohngebäudes, noch ändere sich durch den Einbau bzw. durch die Verbindung mit weiteren Küchenmöbeln etwas an den Eigentumsverhältnissen. Die Frau habe auch keinen Anspruch darauf gehabt, dass ihr der Ehemann beim Auszug seinen Anteil an der Küche zum Gebrauch überließ. Das hätte sie nur verlangen können, wenn sie die Küchenteile für ihren eigenen Haushalt dringender benötigt hätte als der Mann. Das sei aber nicht der Fall gewesen, da sie über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um Ersatz zu beschaffen.