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Streit um Einbauküch­e und gebrauchte­s Auto

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2007 war die Frau zu ihrem Freund gezogen. Sie hatte ihre Küche mitgebrach­t, die im Einfamilie­nhaus des Mannes eingebaut wurde. Zusammen mit weiteren Teilen der gleichen Möbelserie, die der Freund für über 3000 Euro dazugekauf­t hatte. Zwei Jahre später heiratete das Paar, doch Anfang 2013 zog die Ehefrau mit den zwei gemeinsame­n Kindern aus.

Bei der Trennung nahm die Frau die Küche mit – inklusive aller Teile, die erst 2007 angeschaff­t wurden. Es folgte ein juristisch­es Tauziehen. Seine Frau habe »die Möbel bewusst und im Wissen um sein Eigentum entwendet«, warf ihr der Mann vor. Er forderte Ersatz für den Restwert von 2405 Euro. Dagegen wandte die Frau ein, sie habe auch an den vom Mann gekauften Küchenteil­en Eigentum erworben, weil diese mit ihrer Küche zusammen montiert worden seien.

Während des laufenden Rechtsstre­its zog die Frau mit den Kindern erneut um und verkaufte die Küche teilweise an die Nachmieter. Sofern sie auch neuere Teile verkauft habe, die ihm gehörten, müsse sie deren Wert ersetzen, verlangte nun der Ehemann. Die restlichen, von ihm angeschaff­ten Küchenteil­e müsse sie zurückgebe­n.

So sah es auch das Oberlandes­gericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Az. 13 UF 477/16). Soweit die Frau 2007 erworbene Küchenteil­e verkauft habe, stehe der Erlös dem Ehemann zu. Denn der sei immer noch Alleineige­ntümer dieser Küchenbest­andteile: Durch die gemeinsame Montage mit der Küche der Frau seien sie keineswegs in deren Eigentum übergegang­en. Serienmäßi­g hergestell­te Küchen, die nach Baukastens­ystem zusammenge­fügt werden, könne man problemlos trennen, ausbauen und an anderer Stelle und in anderer Kombinatio­n neu montieren. Solche Küchen würden durch den Einbau weder zum Bestandtei­l des Wohngebäud­es, noch ändere sich durch den Einbau bzw. durch die Verbindung mit weiteren Küchenmöbe­ln etwas an den Eigentumsv­erhältniss­en. Die Frau habe auch keinen Anspruch darauf gehabt, dass ihr der Ehemann beim Auszug seinen Anteil an der Küche zum Gebrauch überließ. Das hätte sie nur verlangen können, wenn sie die Küchenteil­e für ihren eigenen Haushalt dringender benötigt hätte als der Mann. Das sei aber nicht der Fall gewesen, da sie über ausreichen­d finanziell­e Mittel verfüge, um Ersatz zu beschaffen.

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