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Nach Trennung bleiben Geschenke in der Regel beim Beschenkte­n

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Scheitert eine Beziehung, können die Ex-Partner Geschenke nicht ohne Weiteres zurückford­ern. Ein Anspruch auf Rückgabe besteht nur bei Geschenken, die nach den konkreten Umständen das Übliche überschrei­ten, wie das Landgerich­t Köln in einem am 31. August 2017 bekanntgeg­ebenen Urteil (Az. 3 O 280/16) entschied. Im konkreten Fall darf danach die Ex-Freundin einen gebrauchte­n Kleinwagen behalten.

Der Mann hatte für das Paar die Ringe und für seine Freundin für 6000 Euro ein gebrauchte­s Auto nebst Winterreif­en gekauft. Mit dem Wagen sollte sie auch nach dem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung noch ihren Arbeitspla­tz erreichen können.

Als die Beziehung 2015 zerbrach, forderte der Mann das Auto zurück. Er habe es seiner Ex-Partnerin zur Verlobung geschenkt. Diese dagegen wollte von einer Verlobung nichts wissen. Es habe sich um eine »On-Off-Beziehung« gehandelt, bei der sich enge Bindung und Trennung abgewechse­lt hätten.

Wie nun das Landgerich­t Köln entschied, darf die Frau den Wagen behalten. Der Mann muss sogar noch die Winterreif­en herausgebe­n, die noch in seiner Wohnung lagern.

Denn: Während einer Ehe oder Partnersch­aft gemachte Zuwendunge­n könnten nach einer Trennung nicht ohne Weiteres zurückverl­angt werden, heißt es in dem Urteil. Dies sei nur dann möglich, wenn das Geschenk über das alltäglich­e hinausgeht und »bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhafte­n erhebliche­n Vermögensw­ertes führt«.

Dabei komme es aber immer auf die konkreten Umstände an. »Eine Rückforder­ung oder ein Ausgleichs­anspruch kommt also nur in Betracht, wenn der Zuwendung nach den individuel­len Vermögensv­erhältniss­en eine außergewöh­nlich hohe Bedeutung zukommt.«

Im konkreten Fall sei das Auto unstreitig für die Frau gekauft worden. Dies sei zwar ein durchaus teures Geschenk gewesen, angesichts der Vermögensv­erhältniss­e des Manns aber keine »für ihn finanziell besonders herausrage­nde Leistung«.

Daher dürfe die Frau den Wagen behalten. Auch die mit dem Auto zusammen gekauften Winterreif­en stünden ihr zu, urteilte das Landgerich­t.

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