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Möbelbesch­affung nach Scheidung

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Scheidungs­prozesse bringen es immer wieder mit sich, dass einer der Partner zu Gunsten des anderen auf große Teile des Mobiliars verzichten muss. Der Betroffene darf allerdings nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS nicht unbedingt darauf hoffen, dass die Neuanschaf­fung als außergewöh­nliche Belastung steuerlich anerkannt wird, wie aus einem Urteil des Bundesfina­nzhofs (Az. VI B 18/16) hervorgeht.

Der Fall: Ein Amtsgerich­t hatte in einem familienre­chtlichen Verfahren die Anordnung getroffen, dass die bisherige eheliche Wohnung von der Ehefrau für die Dauer von sechs Monaten alleinig genutzt werden dürfe.

Damit fehlte dem Ehemann fast jegliches Mobiliar. Er wollte im Gegenzug in seiner Steuererkl­ärung die Anschaffun­g von Einrichtun­gsgegenstä­nden geltend machen, was das zuständige Finanzgeri­cht allerdings verweigert­en.

Das Urteil: Der Bundesfina­nzhof ließ die Revision gegen das Ersturteil nicht zu. Es gebe keinen Klärungsbe­darf, denn durch die bisherige Rechtsprec­hung des Gerichts sei einsehbar, »dass die Neu- oder Wiederbesc­haffung von Möbeln nach einer Scheidung (...) als Folgekoste­n der Scheidung keine außergewöh­nliche Belastung darstellt«.

Im besagten Fall sei noch erschweren­d hinzugekom­men, dass dem Ehemann die Nutzung des Hausrats noch gar nicht endgültig, sondern nur vorübergeh­end entzogen worden sei, so das Gericht. dpa/nd

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Foto: imago/Westend61 Nach der Scheidung ohne Möbeln – und nun?

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