Möbelbeschaffung nach Scheidung
Scheidungsprozesse bringen es immer wieder mit sich, dass einer der Partner zu Gunsten des anderen auf große Teile des Mobiliars verzichten muss. Der Betroffene darf allerdings nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht unbedingt darauf hoffen, dass die Neuanschaffung als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt wird, wie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI B 18/16) hervorgeht.
Der Fall: Ein Amtsgericht hatte in einem familienrechtlichen Verfahren die Anordnung getroffen, dass die bisherige eheliche Wohnung von der Ehefrau für die Dauer von sechs Monaten alleinig genutzt werden dürfe.
Damit fehlte dem Ehemann fast jegliches Mobiliar. Er wollte im Gegenzug in seiner Steuererklärung die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen geltend machen, was das zuständige Finanzgericht allerdings verweigerten.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof ließ die Revision gegen das Ersturteil nicht zu. Es gebe keinen Klärungsbedarf, denn durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichts sei einsehbar, »dass die Neu- oder Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung (...) als Folgekosten der Scheidung keine außergewöhnliche Belastung darstellt«.
Im besagten Fall sei noch erschwerend hinzugekommen, dass dem Ehemann die Nutzung des Hausrats noch gar nicht endgültig, sondern nur vorübergehend entzogen worden sei, so das Gericht. dpa/nd