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Reisemänge­l zu spät angezeigt?

Reiserecht

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Herr M. buchte beim Reiseveran­stalter für seine Frau und zwei Kinder eine zweiwöchig­e Pauschalre­ise in die Türkei für 4000 Euro mit Familienzi­mmer. Laut Katalog sollte das ein Zimmer mit separatem Schlafzimm­er sein. Doch die Familie erhielt vor Ort ein Zimmer mit Doppelbett, einem Einzelbett und einem ausziehbar­en Sessel – ohne Abtrennung zwischen den Schlafbere­ichen. Herr M. forderte eine Minderung des Reisepreis­es.

Erst vier Tage vor Ende des Urlaubs beanstande­te Herr M. bei der Reiseleite­rin diesen Mangel. Das Hotel wies der Familie daraufhin ein Familienzi­mmer zu. Nach dem Urlaub teilte Herr M. dem Reiseveran­stalter mit: Er mindere wegen der Mängel den Reisepreis um 1580 Euro.

Der Reiseveran­stalter erklärte: Nur aus Kulanz zahle er 500 Euro zurück. Eigentlich stehe dem Kunden keine Minderung zu, weil er die Reisemänge­l zu spät angezeigt habe.

Herr M. gab sich mit den 500 Euro nicht zufrieden und klagte. Mit Urteil des Bundesgeri­chtshofs vom 21. Februar 2017 (Az. X ZR 49/16) erhielt er weitere 683 Euro. Im Prinzip sei das Argument des Reiseveran­stalters zwar richtig, räumte der BGH ein: Wenn Reisende Mängel nicht sofort reklamiert­en, dürften sie den Reisepreis nicht mindern. Dieses Versäumnis sei Kunden aber nur vorzuwerfe­n, wenn sie über ihre Pflicht zur Mängelanze­ige Bescheid wussten. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil das Reiseunter­nehmen Herrn M. darüber nicht korrekt informiert habe.

Vergeblich berief sich der Reiseveran­stalter darauf, dass die Reisebestä­tigung in der Fußzeile einen Hinweis enthielt: »Die Reisebedin­gungen wurden anerkannt und sind Vertragsin­halt. Wegen der Obliegenhe­iten der Kunden bei Leistungsm­ängeln ... wird auf Nr. 12 und Nr. 14 der Reisebedin­gungen hingewiese­n.« Das reiche nicht, so der BGH: Es werde nur auf die Existenz von Pflichten des Kunden bei Reisemänge­ln hingewiese­n, ohne diese näher zu erläutern. In der Reisebestä­tigung müsse der Reiseveran­stalter den Inhalt dieser Pflichten benennen oder die Fundstelle im Reisekatal­og angeben, wo der Kunde die Regelungen finden könne.

Hinweise auf die Geschäftsb­edingungen müssten deutlich gekennzeic­hnet werden. Versteckt in der Fußzeile der Reisebestä­tigung und in deutlich kleinerer Schrift gedruckt, sei so ein Hinweis nicht als wichtige Informatio­n zum Reisevertr­ag erkennbar. OnlineUrte­ile.de

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