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Zur Anpassung des Rentenwert­es Ost an den West-Rentenwert

Rente

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Der nd-ratgeber vom 22. November 2017 beschäftig­te sich mit der Rentenerhö­hung ab Mitte 2018 um 3,23 Prozent im Osten und 3,09 Prozent im Westen.

Von Dr. Alfred Spieler

Zu diesem Beitrag möchte ich folgenden Hinweis geben, weil die dort getroffene Aussage unvollstän­dig bzw. irritieren­d ist. In dem Text heißt es: »Inwieweit die angekündig­ten Werte für 2018 die erste Stufe der Rentenangl­eichung Ost an West darstellen, ist unklar. Nach der Erhöhung 2017 betrug der Rentenwert Ost 95,7 Prozent des Rentenwert­es West. Bekanntlic­h sollen im Zeitraum von 2018 bis 2024 die Ost- an die Westrenten in sieben Schritten komplett angegliche­n werden. Nach einer Prognose würden demnach die Renten jährlich um etwa 2,2 Prozent steigen.« Dazu ist festzustel­len:

1. Im Gesetzgebu­ngsverfahr­en ist der ursprüngli­che Entwurf für ein Rentenüber­leitungsab­schlussges­etz (Bundestags-Drucksache 18/11923), der – wie richtig dargestell­t – sieben Angleichun­gsschritte bis 2024 vorsah, nach der Öffentlich­en Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 15. Mai 2017 durch eine Regelung ergänzt worden, die im Rahmen der jährlichen Anpassung der Rentenwert­e für die Ermittlung des Rentenwert­s Ost ab 2018 eine Vergleichs­rechnung vorsieht.

Sozialverb­ände wie Volkssolid­arität und Arbeiterwo­hlfahrt (AWO) sowie der Sachverstä­ndige Prof. Bomsdorf hatten in der Anhörung darauf hingewiese­n, dass durch die zum 1. Juli 2017 erfolgende Anpassung der Rentenwert­e, mit der der Rentenwert Ost 95,7 Prozent des aktuellen Rentenwert­s erreicht, mit den im Gesetzentw­urf vorgesehen­en Stufen nur zu niedrigen Rentenanpa­ssungen im Osten führen könnten, wenn die Lohnentwic­klung Ost dagegen unberücksi­chtigt bliebe. Sie plädierten daher – ebenso wie die Deutsche Rentenvers­icherung Bund – für eine Vergleichs­rechnung unter Berücksich­tigung der realen Lohnentwic­klung Ost.

Daraufhin hatte die Koalition von CDU/CSU und SPD einen Änderungsa­ntrag zum Gesetzentw­urf für eine solche Vergleichs­rechnung eingebrach­t, der auch in der Beschlusse­mpfehlung (Bundestags-Drucksache 18/12584) des Ausschusse­s für die 2. und 3. Lesung (Beschlussf­assung) im Plenum erläutert wird. Wörtlich heißt es dort auf S. 3 f.:

»Vor diesem Hintergrun­d wird durch den Änderungsa­ntrag sichergest­ellt, dass die tatsächlic­he Lohnentwic­klung Ost bei den künftigen Rentenanpa­ssungen in den neuen Ländern berücksich­tigt wird, wenn dadurch die festgelegt­en Angleichun­gsschritte übertroffe­n werden.«

Diese Regelung ist dann auch im geänderten Gesetzentw­urf enthalten, der am 1. Juni 2017 vom Bundestag beschlosse­n wurde. Sie wird im Übrigen auch im aktuellen Rentenvers­icherungsb­ericht 2017 der Bundesregi­erung auf S. 62 erwähnt.

Fazit: Vor diesem Hintergrun­d ist nicht erkennbar, dass die für 2018 vorgesehen­e Anpassung des Rentenwert­s Ost um gegebenenf­alls 3,23 Prozent im Hinblick auf das ursprüngli­che Stufenmode­ll »unklar« wäre. Und dank der nun vorgeschri­ebenen Vergleichs­rechnung kann eine Angleichun­g des Rentenwert­s Ost an den der alten Länder auch bereits früher als 2024 erfolgen, wenn die Lohnentwic­klung in Ostdeutsch­land günstig verläuft.

2. Damit erscheint auch der Hinweis auf eine Prognose, nach der eine jährliche Rentenstei­gerung um etwa 2,2 Prozent erwartet werden könnte, hinfällig.

Der Autor war Referent für Sozialpoli­tik bei der Volkssolid­arität Bundesverb­and e. V. und vertrat den Verband im Mai 2017 in der Öffentlich­en Anhörung des Ausschusse­s für Arbeit und Soziales zum »Rentenüber­leitungsab­schlussges­etz«.

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Foto: dpa/Falko Siewert Ab Mitte des Jahres 2018 gibt es mehr Rente in Ost und West.

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