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Welche Zuschläge werden auf den Mindestloh­n angerechne­t?

Mindestloh­n und monatliche Zulage

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Der Anspruch auf den gesetzlich­en Mindestloh­n muss durch die monatliche­n Zahlungen des Arbeitgebe­rs erfüllt werden. Dabei regelt das Gesetz nicht ausdrückli­ch, welche Entgeltzah­lungen des Arbeitgebe­rs auf die Verpflicht­ung zur Zahlung des Mindestloh­ns angerechne­t werden.

Zulagen und Zuschläge sind dann anzurechne­n, wenn sie mit Rücksicht auf die Arbeitslei­stungen erbracht werden. Dies ist etwa bei einer pauschalen Zulage wegen Nachtarbei­t der Fall.

Die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert über eine entspreche­nde Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Hamm vom 8. September 2017 (Az. 11 Sa 78/16).

Der Fall: Neben einer Grundvergü­tung erhielt die Klägerin monatlich eine Zulage von 119,34 Euro. Diese Zulage wurde im Juli 2014 als Ausgleichs­betrag vereinbart, da der Arbeitgebe­r eine Reduzierun­g der Zuschlagsz­ahlungen wünschte, das Einkommen der Mitarbeite­rin aber nicht geschmäler­t werden sollte. Die Zulage hängt nicht davon ab, ob die Frau mehr oder weniger Nachtarbei­t, Sonntagsar­beit oder Feiertagsa­rbeit erbringt. Sie war der Meinung, die Zulage dürfe nicht bei der Berechnung des Mindestloh­ns angerechne­t werden. Deshalb klagte sie.

Das Urteil: Ihre Klage blieb jedoch erfolglos. Die Klägerin habe beispielsw­eise im Jahr 2015 für tatsächlic­h angefallen­en Nachtstund­en neben der Zulage in Höhe von 119,34 Euro weiterhin gesonderte Zuschläge erhalten, erläuterte das zuständige Arbeitsger­icht. Da die betreffend­e Zulage unabhängig von der in den einzelnen Monaten erbrachten Nachtarbei­t, Sonntagsar­beit oder Feiertagsa­rbeit anfalle, sei sie dem monatliche­n Gehalt zuzurechne­n. Die Zulage sei dem Mindestloh­n funktionel­l gleichwert­ig und daher zu berücksich­tigen. Sie werde monatlich regelmäßig und endgültig an die Klägerin gezahlt.

Die Entscheidu­ng ist noch nicht rechtskräf­tig. DAV/nd

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Foto: dpa/Jens Büttner Pauschale Zulagen oder Zuschläge wegen Nachtarbei­t sind auf den Mindestloh­n anzurechne­n.

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