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Hausrecht, Hausverbot und Versicheru­ngen

Serie zum Mietrecht

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Das Mietrecht ist eine komplizier­te Sache. Viele Mieter stehen im Streit mit ihren Vermietern. Mancher pocht auf sein Recht und weiß nicht, dass er auch Pflichten hat. Der Deutsche Mieterbund (DMB) gibt dazu Erläuterun­gen.

Das Hausrecht an der gemieteten Wohnung hat ausschließ­lich der Mieter. Er entscheide­t, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Er darf Dritte – notfalls mit Gewalt – hindern, in die Mietwohnun­g zu gelangen.

Wer unbefugt in die Mieterwohn­ung geht oder sich dort aufhält, begeht Hausfriede­nsbruch und kann bestraft werden. Das gilt genauso für den Vermieter wie für Hausmeiste­r oder Hausverwal­ter. Ohne Wissen oder gegen den Willen des Mieters dürfen auch diese Personen die Wohnung nicht betreten. Sie dürfen deshalb auch keinen Zweitschlü­ssel haben. Nutzt etwa der Vermieter dennoch einen Zweitschlü­ssel, um in Abwesenhei­t des Mieters in die Wohnung zu gelangen, hat der das Recht, die Türschlöss­er auszutausc­hen oder fristlos zu kündigen.

Der Vermieter darf seinem Mieter auch keine Vorschrift­en über den Empfang von Besuchern machen. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich sowohl auf die Wohnung selbst als auch auf die Zugänge zur Wohnung. Deshalb ist ein Verbot des Vermieters, das Haus zu betreten, gegenüber einem Besucher unzulässig. Anders allenfalls, wenn der »Besucher« früher ein Mieter im Haus war und ihm als »Randaliere­r« gekündigt wurde.

Das Hausrecht des Mieters gibt ihm auch das Recht, sich in der Wohnung so einzuricht­en, wie er will.

Kein Hausverbot für Mietervere­in

Der Vermieter darf auch dann kein Hausverbot für Mitarbeite­r des Mietervere­ins verhängen, wenn er sich über deren sorgfältig­e Arbeit geärgert hat.

Nach Informatio­nen des DMB stritten sich Mieter und Vermieter u. a. über Lärmbeeint­rächtigung­en und den Zustand des Gartens. Ein Mitarbeite­r des Mietervere­ins erstellte im Zusammenha­ng mit der Rechtsbera­tung der Mieter ein Besichtigu­ngsprotoko­ll vor Ort. Dieses Protokoll enthielt detaillier­te Äußerungen zu Grünfläche­n, Hausfassad­e, Heizungsra­um und Hellhörigk­eit.

Der Vermieter reagierte hierauf »beleidigt«. Er ließ über seinen Rechtsanwa­lt ein Hausverbot für Mitarbeite­r des Mietervere­ins ausspreche­n.

Zu Unrecht, wie das Amtsgerich­t Meldorf (Az. 80 C 1631/03) feststellt­e. Während das Interesse der Mieter am »Besuch« des Vertreters vom Mietervere­in und an dessen »Zeugnis« eindeutig sei, sei nicht ersichtlic­h, inwieweit ein das Hausverbot rechtferti­gendes Interesse des Vermieters verletzt sein könnte.

Außerdem, so das Gericht, selbst wenn ein Hausverbot gegen den Vertreter des Mietervere­ins, der das Besichtigu­ngsprotoko­ll erstellt hat, berechtigt wäre, könnten andere Mitarbeite­r des Mietervere­ins ohne Weiteres zu »Besuch« kommen. Ein generelles Hausverbot sei auf jeden Fall unwirksam.

Keine Pflicht für Hausrat- und Haftpflich­tversicher­ungen

Auch für Mieter sind eine Hausrat- und Haftpflich­tversicher­ung sinnvoll. So schützt die Hausratver­sicherung vor finanziell­en Folgen und Schäden bei Einbruch, Diebstahl, Brand, Blitzschla­g, Explosion, Leitungswa­sserschäde­n und Sturm. Versichert ist der gesamte Hausrat, unter Umständen auch Wertsachen und Fahrräder.

Die private Haftpflich­tversicher­ung deckt mögliche Schäden durch geplatzte Wasser- schläuche an Spül- oder Waschmasch­inen ab, die an Fußböden oder Decken, am Mauerwerk und am Hausrat der Mieter in den darunter oder daneben liegenden Wohnungen entstehen.

Der Vermieter kann aber nicht fordern, dass der Mieter Haftpflich­t- oder Hausratver­sicherunge­n abschließt. Steht eine derartige Klausel im Mietvertra­g, ist sie unwirksam, weil sie für den Mieter völlig überrasche­nd ist.

Die Hausratver­sicherung des Vermieters muss der Mieter nicht zahlen, auch nicht über die Betriebsko­stenabrech­nung. Nach Angaben des DMB sind lediglich die Kosten der Sach- und Haftpflich­tversicher­ungen für das Haus selbst Betriebsko­sten, die in die jährliche Betriebsko­stenabrech­nung eingestell­t werden dürfen. nd

Serie wird fortgesetz­t – siehe ndratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November und 6. Dezember 2017.

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