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Ein Verstoß rechtferti­gt Abmahnung oder Kündigung, aber nicht beides

Mietrechts­urteile

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Zahlt der Mieter seine Miete nicht, ist dies ein offensicht­licher und leicht nachzuweis­ender Verstoß gegen den Mietvertra­g. Wie kann ein Vermieter darauf reagieren?

Es gibt eine Vielzahl von weiteren Verhaltens­weisen, die der Mieter an den Tag legen kann und die letztlich nicht im Einklang mit den vertraglic­hen oder gesetzlich­en Verpflicht­ungen stehen. Zu denken ist an untersagte Hundehaltu­ng, zu laute Musik oder die Nutzung von Wohnräumen zu gewerblich­en Zwecken. Was muss der Vermieter tun, wenn der Mieter sich falsch verhält? Kann er kündigen oder »nur« abmahnen?

In diesem Zusammenha­ng verweist die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) auf eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Hamburg vom 15. Juli 2016 (Az. 46 C 144/16).

Hier hatte ein an Schizophre­nie erkrankter Mieter durch wiederholt­es Schreien und Brüllen in der Wohnung sowie weiteren Krach auf sich aufmerksam gemacht. Letztlich trat der Mieter sogar die Wohnungstü­r der Nachbarin ein. Der Vermieter mahnte den Mieter ab und kündigte dann aufgrund der erhebliche­n Störung des Hausfriede­ns in der jüngsten Vergangenh­eit. Da der Mieter nicht die Wohnung räumte, erhob der Vermieter sodann Klage bei dem zuständige­n Gericht.

Das Gericht entschied aus zwei Gründen zu Gunsten des Mieters: Zum einen hatte der Vermieter nach der Abmahnung nicht ein erneutes Fehlverhal­ten des Mieters in der Kündigung benannt. Vielmehr stütze er die Abmahnung und die Kündigung auf die gleichen Vorfälle aus der jüngsten Vergangenh­eit. Dies ist aber gerade nicht zulässig.

Die Abmahnung soll dem Mieter sein Fehlverhal­ten vor Augen halten und ihm dadurch die Möglichkei­t geben, sich in Zukunft zu ändern. Dieser Zweck kann aber nicht erreicht werden, wenn ohne weiteren Wiederholu­ngsfall die Kündigung ausgesproc­hen wird. Die Abmahnung hätte dann keine Funktion.

Darüber hinaus muss sich der Vermieter entscheide­n: Ist das an den Tag gelegte Verhalten so erheblich, dass er das Mietverhäl­tnis beenden will? Oder nur so erheblich, dass er einen solchen weiteren Verstoß nicht hinnehmen kann? Es ist daher nur eine Kündigung oder eine Abmahnung möglich. Alleine aus diesem Grunde musste der Mieter nicht räumen.

Hinzu kam in diesem speziellen Fall, dass der Mieter auf- grund seiner Krankheit gar nicht in der Lage war, über sein Verhalten zu bestimmen. Es konnte ihm daher auch nicht vorgeworfe­n werden. Auch dies führte hier zur Unwirksamk­eit der Kündigung, wobei ein Verschulde­n des Mieters nicht zwingend erforderli­ch ist. Es ist hier eine Wertung im Einzelfall vorzunehme­n. DAV/nd samt verschöner­e und deshalb die Lebensqual­ität der Anwohner verbessere.

Das sei aber hier anders, denn diese Art der Dachbegrün­ung sei von außen gar nicht einsehbar und verschöner­e deswegen das Anwesen auch nicht auf eine Weise, die eine Umlage rechtferti­ge. dpa/nd Wenn es in einem Mietshaus zu Streiterei­en kommt, dann wird von Verwaltung oder Eigentümer­n manchmal ein Schlichtun­gsgespräch arrangiert. Das sollte man als Betroffene­r nicht einfach schwänzen, sonst riskiert man nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS die ordentlich­e Kündigung.

Der Fall: Mehrere Parteien in einem Mietshaus warfen sich gegenseiti­g vor, ständig Lärm zu verursache­n. Daraufhin entschloss sich die Vermieteri­n, alle Beteiligte­n an einen Tisch zu bringen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Doch einer der Nachbarn, gegen den sich die Vorwürfe richteten, verweigert­e die Teilnahme. Als Konsequenz wurde ihm die ordentlich­e Kündigung ausgesproc­hen und schließlic­h die Räumung beantragt. Die Begründung: Sein Verhalten stelle eine nicht unerheblic­he Verletzung der vertraglic­hen Pflichten dar.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgerich­t Augsburg (Az. 25 C 974/16) vertrat die Rechtsmein­ung der Vermieteri­n. Wer sich in einer solch verfahrene­n Situation ohne nachvollzi­ehbare Gründe der Aussprache und damit dem Austausch der Argumente verweigere, der verdeutlic­he damit, dass er kein Interesse an einer Entspannun­g habe. »Abgerundet« werde das unangemess­ene Verhalten des Mieters durch seine Weigerung, sich an der Hausordnun­g zu beteiligen, und durch eine unpünktlic­he Mietzahlun­g. LBS/nd

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