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Ansprüche nach Entlastung des Verwalters?

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft

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Für eine Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) ist in der Regel eine Verwaltung bestimmt. Sie erstellt Abrechnung­en, verfügt über Gelder und vergibt Aufträge.

Um die Tätigkeit des Verwalters transparen­t zu halten, erstellt dieser einmal jährlich eine Abrechnung und lässt diese in der Regel vom Eigentümer oder auch dem Beirat zumindest in Stichprobe­n prüfen. Wenn dann ein Beschluss über die Abrechnung gefasst wird und diese als richtig und auch schlüssig erachtet wird, möchte der Verwalter sich entlasten lassen. Kann er danach nicht mehr in Anspruch genommen werden, egal was kommt?

In diesem Zusammenha­ng verweist die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) auf eine Entschei- dung des Landgerich­ts Krefeld vom 3. Mai 2017 (Az. 7 O 20/16).

In der Entscheidu­ng war ein positiver Beschluss über die Entlastung der Verwaltung für die gesamte Tätigkeit im abgelaufen­en Wirtschaft­sjahr gefasst worden. Fünf Jahre später wechselte die Verwaltung. Der neue Verwalter setzte die Gemeinscha­ft darüber in Kenntnis, dass der Angestellt­e der vorherigen Verwaltung Gelder offenbar fehlerhaft gebucht habe. Über 10 000 Euro waren vom Konto der Gemeinscha­ft verschwund­en. Die WEG klagte auf Erstattung. Die alte Verwaltung bezog sich auf die erteilte Entlastung. Es könnte deshalb keine Forderung mehr geltend gemacht werden.

Das Gericht stimmt hier teilweise zu. Grundsätzl­ich bedeutet die Entlastung die Billigung der Verwaltert­ätigkeit und befreit den Verwalter von der Pflicht zur Erklärung über diese Vorgänge. Dies gilt, soweit hiervon die Eigentümer bei der Beschlussf­assung über die wesentlich­en Umstände Bescheid wussten oder diese zumindest hätten kennen müssen. Es muss daher für jeden Einzelfall – hier jede Buchung – entschiede­n werden. Hierbei dürfen keine erhöhten Anforderun­gen an die Prüfer gestellt werden. Fachund Spezialwis­sen darf nicht vorausgese­tzt werden. Das wurde im Fall für einen Teil der falschen Buchungen bejaht, für andere verneint.

Will also die Gemeinscha­ft jetzt noch Ansprüche geltend machen, muss sie sich stets fragen, ob der Fehler bereits bei der Beschlussf­assung über die Entlastung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Nur dann kann der abgeschlos­sene Zeitraum noch einmal erneut geprüft werden. DAV/nd

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