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Enthaltung schützt nicht vor Schadeners­atzansprüc­hen

Schäden am Sondereige­ntum

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Drohen Schäden am Sondereige­ntum eines Eigentümer­s, müssen die übrigen Eigentümer helfen, diese Gefahr zu beseitigen.

Verlangt der Eigentümer, dessen Sondereige­ntum gefährdet ist, von der WEG eine sofortige Abwehrmaßn­ahme und entspricht nur diese Maßnahme ordnungsmä­ßiger Verwaltung, so müssen die anderen Eigentümer zustimmen. Enthalten sie sich stattdesse­n oder stimmen sie gegen die Maßnahme, haften sie mit für den dann eintretend­en Schaden.

Das erklärt Rechtsanwa­lt und WiE-Berater Alexander SchmitzEls­en mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH vom 17. Oktober 2014, Az. V ZR 9/14). Aus diesem Grund sei der Protokollf­ührer (zumeist der Verwalter) verpflicht­et, bei entspre- chenden Abstimmung­en zu notieren, wer einer Entscheidu­ng zugestimmt hat, wer sich enthalten hat und wer nicht zugestimmt hat.

Schreibe der Protokollf­ührer die Namen oder zumindest die WE-Nummern gemäß des Aufteilung­splanes nicht auf, könne der Sondereige­ntümer seine Schadeners­atzansprüc­he nicht durchsetze­n. Der Protokollf­ührer sei unter Umständen seinerseit­s verpflicht­et, den durch die mangelhaft­e Protokolle­rstellung verursacht­en Schaden zu ersetzen. »Die Miteigentü­mer sollten sich nicht als ›schweigend­e Mehrheit‹ in der Eigentümer­versammlun­g ausruhen. Alle Eigentümer haben Verwaltung­sverantwor­tung und müssen die berechtigt­en Ansprüche ihrer Miteigentü­mer aktiv unterstütz­en«, so Schmitz-Elsen. WiE/nd

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