Für das ElterngeldPlus ist die Erwerbstätigkeit zu reduzieren
Urteile im Überblick
Paare, die ElterngeldPlus beziehen und gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus bekommen wollen, müssen beide gleichzeitig ihre Wochenarbeitszeit auf 25 bis 30 Stunden reduzieren.
Wer dagegen durchgehend unverändert voll arbeite und volles Gehalt beziehe, erhalte keinen Partnerschaftsbonus. Das entschied das Landessozialgericht in Stuttgart (Az. L 11 EG 2662/17).
Im konkreten Fall hatten Eheleute geklagt, denen der Bonus verwehrt worden war. Sie hatten Elterngeld für den 9. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus beantragt. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum auf 30 Stunden pro Woche. Der Ehemann befand sich im Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst, dessen Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung 41 Wochenstunden betrug. Daher wurde der Partnerschaftsbonus abgelehnt.
Der Argumentation des Ehemannes, dass sein Stundenplan nur 26 Wochenstunden umfasse und er darüber hinaus nichts für die Arbeit tun müsse, folgten die Richter nicht. Da er nicht seine offiziellen 41 Wochenstunden reduziert und durchgehend das volle Gehalt bekommen hatte, bestehe kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute. epd/nd
Die Vaterschaftsanfechtung hatte sowohl vor dem Oberlandesgericht Brandenburg als auch vor dem BGH keinen Erfolg. Die BGH-Richter verwiesen auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach der leibliche Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht erfolgreich anfechten kann, wenn der rechtliche Vater zu dem Kind eine »sozial-familiäre Beziehung« hat. Dies sei hier der Fall: Denn der rechtliche Vater lebe bereits längere Zeit mit dem Kind, der Mutter und einem weiteren gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen und übernehme Verantwortung für das Kind. Damit unterhalte er eine enge Beziehung zu dem Kind.
Zum Wohle des Kindes ist in solchen Fällen nach dem Gesetz eine Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen seien auch nicht verfassungswidrig, so der Bundesgerichtshof mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1154/10). Das hatte am 4. Dezember 2013 entschieden, dass der biologische Vater von der rechtlichen Vaterschaft ausgeschlossen werden darf, »um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen«. epd/nd