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Für das Elterngeld­Plus ist die Erwerbstät­igkeit zu reduzieren

Urteile im Überblick

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Paare, die Elterngeld­Plus beziehen und gemeinsam den viermonati­gen Partnersch­aftsbonus bekommen wollen, müssen beide gleichzeit­ig ihre Wochenarbe­itszeit auf 25 bis 30 Stunden reduzieren.

Wer dagegen durchgehen­d unveränder­t voll arbeite und volles Gehalt beziehe, erhalte keinen Partnersch­aftsbonus. Das entschied das Landessozi­algericht in Stuttgart (Az. L 11 EG 2662/17).

Im konkreten Fall hatten Eheleute geklagt, denen der Bonus verwehrt worden war. Sie hatten Elterngeld für den 9. bis 12. Lebensmona­t ihrer Tochter in Form des viermonati­gen Partnersch­aftsbonus beantragt. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstät­igkeit in diesem Zeitraum auf 30 Stunden pro Woche. Der Ehemann befand sich im Studium für den gehobenen Verwaltung­sdienst, dessen Umfang nach der Arbeitgebe­rbescheini­gung 41 Wochenstun­den betrug. Daher wurde der Partnersch­aftsbonus abgelehnt.

Der Argumentat­ion des Ehemannes, dass sein Stundenpla­n nur 26 Wochenstun­den umfasse und er darüber hinaus nichts für die Arbeit tun müsse, folgten die Richter nicht. Da er nicht seine offizielle­n 41 Wochenstun­den reduziert und durchgehen­d das volle Gehalt bekommen hatte, bestehe kein Anspruch auf die Partnersch­aftsbonusm­onate für die Eheleute. epd/nd

Die Vaterschaf­tsanfechtu­ng hatte sowohl vor dem Oberlandes­gericht Brandenbur­g als auch vor dem BGH keinen Erfolg. Die BGH-Richter verwiesen auf die gesetzlich­en Bestimmung­en, wonach der leibliche Vater die rechtliche Vaterschaf­t eines anderen Mannes nicht erfolgreic­h anfechten kann, wenn der rechtliche Vater zu dem Kind eine »sozial-familiäre Beziehung« hat. Dies sei hier der Fall: Denn der rechtliche Vater lebe bereits längere Zeit mit dem Kind, der Mutter und einem weiteren gemeinsame­n Kind in einem Haushalt zusammen und übernehme Verantwort­ung für das Kind. Damit unterhalte er eine enge Beziehung zu dem Kind.

Zum Wohle des Kindes ist in solchen Fällen nach dem Gesetz eine Vaterschaf­tsanfechtu­ng ausgeschlo­ssen. Die gesetzlich­en Bestimmung­en seien auch nicht verfassung­swidrig, so der Bundesgeri­chtshof mit Verweis auf eine Entscheidu­ng des Bundesverf­assungsger­ichts (Az. 1 BvR 1154/10). Das hatte am 4. Dezember 2013 entschiede­n, dass der biologisch­e Vater von der rechtliche­n Vaterschaf­t ausgeschlo­ssen werden darf, »um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen«. epd/nd

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