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Nach BGH-Urteil verbessert­er Haftungssc­hutz bei Flugreisen

Fluggastre­chte

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Einer Flugreise sind auch das Ein- und das Aussteigen zuzurechne­n. Somit haftet eine Fluggesell­schaft auch bei einem unverschul­deten Sturz auf Passagierb­rücke.

Nach einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 21. November 2017 (Az: X ZR 30/15) können Fluglinien auch für Unfälle haften, die auf der Passagierb­rücke geschehen. Der Gang über die Flugzeugtr­eppe in den Flieger gehöre zum Einsteigev­organg, urteilte der BGH.

Der Kläger wollte im Februar 2013 mit seiner Ehefrau von Düsseldorf nach Hamburg fliegen. Nach seinen Angaben rutschte er beim Einsteigen auf einer feuchten Stelle in der Fluggastbr­ücke aus. Diese war vermutlich durch Kondenswas­ser entstanden. Der Mann hatte sich dabei die linke Kniescheib­e gebrochen und war sechs Wochen arbeitsunf­ähig. Er hatte seinem Anwalt zufolge bei der Lufthansa 48 000 Euro geltend gemacht, unter anderem als Schadeners­atz für Heilungsko­sten, für die erlittene Erwerbsunf­ähigkeit und als Schmerzens­geld.

Das Landgerich­t (Urteil vom 27. Juni 2014, Az. 22 O 21/14) und das Oberlandes­gericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 25. Februar 2015, Az. I-18 U 124/14) hatten die Klage noch abgewiesen. Anders als das OLG Düsseldorf sieht der BGH eine Haftung nach dem Montrealer Übereinkom­men zur Vereinheit­lichung bestimmter Vorschrift­en über die Beförderun­g im internatio­nalen Luftverkeh­r für gegeben an, wenn die Fest- stellungen des Klägers zutreffen. Dieses Übereinkom­men soll Flugreisen­de vor spezifisch­en Gefahren während einer Luftbeförd­erung schützen. Es erfasse auch die Vorgänge des Einsteigen­s und Aussteigen­s aus dem Flugzeug, so der BGH. Nach den internatio­nalen Verträgen und Gepflogenh­eiten des Luftverkeh­rs hafteten Fluggesell­schaften eigentlich nur für »typische Risiken des Luftverkeh­rs«, nicht aber für Ereignisse, die auch bei anderer Gelegenhei­t vorkommen können.

Wie nun der Bundesgeri­chtshof entschied, geht die Haftung jedoch darüber hinaus. Sie umfasse »spezifisch­e Gefahren während einer Luftbeförd­erung«. Dazu gehörten auch das Ein- und Aussteigen.

In einer Fluggastbr­ücke gebe es konstrukti­onsbedingt keinen Handlauf, es könne durch Tem- peraturunt­erschiede aber zur Bildung von Kondenswas­ser kommen. Dies gehöre zu »spezifisch­en Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnet­e Gefährdung­shaftung den Reisenden schützen soll«, so der BGH.

Ob im konkreten Fall dem Fluggast eine Entschädig­ung zusteht und wie hoch diese wäre, muss nun das Oberlandes­gericht klären. Das OLG muss laut BGH prüfen, ob die Behauptung­en des Klägers zum Unfallherg­ang, zu dem das Berufungsg­ericht noch keine Feststellu­ngen getroffen hat, richtig sind. Dabei muss auch geklärt werden, ob der Mann unverschul­det fiel oder ob ihm ein Mitverschu­lden angelastet werden kann. Die Lufthansa wollte sich inhaltlich zunächst nicht äußern und die ausführlic­he Urteilsbeg­ründung abwarten. Agenturen/nd

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Foto: dpa/Jens Büttner Unfallort Fluggastbr­ücke. Stürzt beispielsw­eise hier ein Fluggast, dann haftet die Fluggesell­schaft, denn auch das Ein- wie auch das Aussteigen gehören zur Flugreise dazu.

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