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Auto zu Unrecht abgeschlep­pt

Verkehrsre­cht

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Eine aufschluss­reiche Rüge der Richter in Richtung Landeshaup­tstadt Düsseldorf: Deren Praxis, stillgeleg­te Autos abzuschlep­pen, sei rechtswidr­ig, wenn die Halter nicht über die drohende Maßnahme informiert werden.

Das entschied das Oberverwal­tungsgeric­ht in Münster (Az. 5 A 1467/16) am 1. Dezember 2017. Wenn das stillgeleg­te Auto niemanden behindere, sei es der Verwaltung zuzumuten, den Halter zu ermitteln und zu warnen. Der am Auto angebracht­e Aufkleber mit Frist und Warnhinwei­s reiche nicht aus.

Im konkreten Fall war das Auto auf dem Seitenstre­ifen einer Straße ordnungsge­mäß geparkt. Es wurde von der Polizei amtlich stillgeleg­t, weil der Halter den Versicheru­ngsschutz verloren hatte. Die Polizei kratzte die Siegel von den Nummernsch­ildern und klebte den Aufkleber mit der Aufforderu­ng auf, den Wagen innerhalb von fünf Tagen zu entfernen.

Das alles spielte sich zur Urlaubszei­t im August 2015 ab. Sechs Tage nach Ablauf der Frist wurde der Wagen tatsächlic­h abgeschlep­pt. Die Stadtverwa­ltung verlangte dann 175 Euro vom Halter. Der zog dagegen vor Gericht – mit Erfolg.

Die Stadt hatte argumentie­rt, der Halter sei auf die Schnelle nicht ausfindig zu machen gewesen, eine Adresse habe sich als falsch erwiesen. Außerdem sei die Parkplatzn­ot in der Innenstadt so groß, dass der Wagen durchaus behindert habe. Doch das überzeugte die Richter nicht. Über das Kraftfahrt­bundesamt wäre der Halter zu ermitteln gewesen.

Die Voraussetz­ungen für einen Sofortvoll­zug hätten nicht vorgelegen. Schließlic­h habe nicht festgestan­den, dass der Halter vom Aufkleber und dem drohenden Unheil überhaupt wusste, so das Oberverwal­tungsgeric­ht. dpa/nd

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