Auto zu Unrecht abgeschleppt
Verkehrsrecht
Eine aufschlussreiche Rüge der Richter in Richtung Landeshauptstadt Düsseldorf: Deren Praxis, stillgelegte Autos abzuschleppen, sei rechtswidrig, wenn die Halter nicht über die drohende Maßnahme informiert werden.
Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster (Az. 5 A 1467/16) am 1. Dezember 2017. Wenn das stillgelegte Auto niemanden behindere, sei es der Verwaltung zuzumuten, den Halter zu ermitteln und zu warnen. Der am Auto angebrachte Aufkleber mit Frist und Warnhinweis reiche nicht aus.
Im konkreten Fall war das Auto auf dem Seitenstreifen einer Straße ordnungsgemäß geparkt. Es wurde von der Polizei amtlich stillgelegt, weil der Halter den Versicherungsschutz verloren hatte. Die Polizei kratzte die Siegel von den Nummernschildern und klebte den Aufkleber mit der Aufforderung auf, den Wagen innerhalb von fünf Tagen zu entfernen.
Das alles spielte sich zur Urlaubszeit im August 2015 ab. Sechs Tage nach Ablauf der Frist wurde der Wagen tatsächlich abgeschleppt. Die Stadtverwaltung verlangte dann 175 Euro vom Halter. Der zog dagegen vor Gericht – mit Erfolg.
Die Stadt hatte argumentiert, der Halter sei auf die Schnelle nicht ausfindig zu machen gewesen, eine Adresse habe sich als falsch erwiesen. Außerdem sei die Parkplatznot in der Innenstadt so groß, dass der Wagen durchaus behindert habe. Doch das überzeugte die Richter nicht. Über das Kraftfahrtbundesamt wäre der Halter zu ermitteln gewesen.
Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen. Schließlich habe nicht festgestanden, dass der Halter vom Aufkleber und dem drohenden Unheil überhaupt wusste, so das Oberverwaltungsgericht. dpa/nd