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Leserpost

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Ergänzunge­n zur Erbschaft bei Hartz-IV-Beziehern

Zu »Wird eine Erbschaft auf Hartz IV angerechne­t?«, ratgeber vom 28.3.2018, S. 2: Ihre Antworten auf die beiden Leserfrage­n, ob eine Erbschaft auf Hartz IV angerechne­t wird und ob ein Hartz-IV-Bezieher bei einer Erbschaft ein Schonvermö­gen geltend machen kann, enthalten rechtlich relevante Fehler und sind in wesentlich­en Details unvollstän­dig. Das betrifft insbesonde­re die beiden Sachverhal­te:

1. die Behandlung von Sachwerten als Vermögen statt Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II);

2. die Berücksich­tigung von Absetzbetr­ägen (§ 11b Abs. 1 SGB II). Die Aussage, dass in Ausnahmefä­llen eine bedarfsmin­dernde Anrechnung bis zu zwölf Monaten erfolgen kann, steht im Widerspruc­h zu § 11 Abs. 3 Satz 4 Sozialgese­tzbuch (SGB) II. Dort sind verbindlic­h sechs Monate vorgeschri­eben. Es gibt nach meiner Kenntnis auch keine abweichend­e gerichtlic­he Entscheidu­ng.

Empfehlens­wert ist bei »Erbschaft« für Hartz-IV-Bezieher die Web-Seite des Berliner Arbeitslos­enverbande­s unter www.berliner-alv.de.

Peter F. Müller, Berlin

Beiträge in dieser Rubrik sind keine redaktione­llen Meinungsäu­ßerungen. Die Redaktion behält sich das Recht Sinn wahrender Kürzungen vor.

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