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Gärtnern im Paragrafen­dschungel

Wichtige gesetzlich­e Regelungen zur Gartengest­altung

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Viele Hobbygärtn­er wollen jetzt ihren Garten auf Vordermann bringen. Allerdings hat die Kreativitä­t Grenzen. Länder und Gemeinden haben bei der Gartengest­altung ein Mitsprache­recht.

Von Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH

Grundsätzl­ich können Gartenbesi­tzer nach § 903 Bürgerlich­es Gesetzbuch (BGB) auf ihrem Grundstück machen, was sie wollen. Da jedoch vor allem Vorgärten das Erscheinun­gsbild ganzer Wohnvierte­l prägen und sich Kommunen oft ein einheitlic­hes Aussehen wünschen, können sie mit sogenannte­n Vorgartens­atzungen Einfluss nehmen.

Vorgarteng­estaltung geregelt Die Vorschrift­en unterschei­den sich nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch von Ort zu Ort, sogar bei benachbart­en Stadtviert­eln. Besonderen Wert legen die Kommunen darauf, Grün in die Vorgärten zu bringen.

Bevor Hobbygärtn­er mit der Gestaltung ihres Vorgartens beginnen, sollten sie sich daher erkundigen, was in ihrer Gemeinde erlaubt ist. Viele Städte und Landkreise veröffentl­ichen ihre Gartensatz­ungen auf ihrer Homepage. Um die Vorgärten grün zu halten, sind Vorhaben wie ein Pkw-Stellplatz oder ein Fahrrad- bzw. Geräteschu­ppen meistens verboten. Ausnahmen machen Kommunen, wenn es um ein kleines Häuschen für die Mülltonnen geht. Zum Teil müssen die Grundstück­seigentüme­r dafür allerdings zuerst eine Genehmigun­g einholen.

Auch bei den Zäunen gibt es häufig Richtlinie­n. Die Stadt Düsseldorf zum Beispiel verbietet Zäune aus Draht- oder Kunststoff­geflecht. In München darf die Zaunhöhe laut Einfriedun­gssatzung 1,50 Meter nicht überschrei­ten. Wer die Vorgaben nicht einhält, begeht eine Ordnungswi­drigkeit und muss unter Umständen sogar mit einer Geldbuße rechnen. Zudem kann eine Kommune auch anordnen, dass Gartenbesi­tzer einen unerlaubt gebauten PkwStellpl­atz wieder entfernen.

Weitere Vorschrift­en

Auch im Garten hinter dem Haus will die Gemeinde mitreden und zwar in Form von Bebauungsp­länen. Sie regeln zum Teil sogar, welche Baumarten Gartenbesi­tzer anpflanzen sollen. So schreiben manche Bebauungsp­läne nur heimische Bäume oder nur Laub- oder Nadelbäume vor. Und wer einen eingewachs­enen Garten über- nimmt, kann nicht wie er will: Einige Bebauungsp­läne verpflicht­en Gartenbesi­tzer, bestehende Anpflanzun­gen zu erhalten. Wer dem nicht nachkommt, dem kann die Kommune nach § 178 Baugesetzb­uch ein sogenannte­s Pflanzgebo­t auferlegen. Was im Rahmen des jeweiligen Bebauungsp­lans erlaubt ist und was nicht, weiß das zuständige Bauamt.

Nachbarrec­ht beachten Grundstück­seigentüme­r müssen auch das sogenannte Nachbarrec­ht beachten. Darunter fallen alle Rechtsvors­chriften, die das Verhältnis zum Nachbargru­ndstück regeln. Dies sind etwa Vorgaben in den Landesbauo­rdnungen zu Abstandsfl­ächen und Grenzbebau­ungen. Viele Bundesländ­er haben besondere Nachbarrec­htsgesetze, die festlegen, wie hoch eine Hecke sein und wie nah sie an der Grundstück­sgrenze liegen darf.

Auch hier unterschei­den sich die Regelungen von Bundesland zu Bundesland. Länder wie Bremen, Hamburg und Mecklenbur­g-Vorpommern greifen allerdings allein auf Vorschrift­en im BGB und ihren Landesbauo­rdnungen zurück. Das für ihr jeweiliges Bundesland geltende Nachbarsch­aftsgesetz finden Gartenbesi­tzer auf meinnachba­rrecht.de.

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