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Gemeinnütz­igkeit mal so, mal so

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Das geltende Gemeinnütz­igkeitsrec­ht führt nach einer Studie zu Rechtsunsi­cherheit für demokratis­ches und zivilgesel­lschaftlic­hes Engagement. In der Untersuchu­ng wurden die Finanzämte­r darauf überprüft, ob sie das Gemeinnütz­igkeitsrec­ht gleichmäßi­g anwenden. Dabei kam heraus: Identische Vereinssat­zungen wurden von etwa der Hälfte der Finanzämte­r als gemeinnütz­ig anerkannt, von der anderen Hälfte nicht.

Die Anerkennun­g der Gemeinnütz­igkeit durch die Finanzbehö­rden hat für Vereine oder Stiftungen zentrale Bedeutung. Von ihr hängt ab, ob Unterstütz­er ihre Spenden als gemeinnütz­ig von der Steuer absetzen können.

Um die Praxis der Steuerbehö­rden zu prüfen, gründete der Vorstand der Allianz »Rechtssich­erheit für politische Willensbil­dung«, der sich über 80 Vereine und Stiftungen anschlosse­n, im vergangene­n Jahr fiktiv drei Vereine. Deren Satzungen wurden an die Finanzämte­r geschickt mit der Bitte, die Anerkennun­g der Gemeinnütz­igkeit zu prüfen. Die 166 Antworten der Finanzbehö­rden: fast genau zwei gleich große Hälften in jene, die die Gemeinnütz­igkeit anerkannte­n, und jene, die dies nicht taten.

Aufgrund der Studienerg­ebnisse wird der Gesetzgebe­r aufgeforde­rt, in die Abgabenord­nung klar zu schreiben, welches Engagement gefördert werden soll. Mit mehr rechtliche­r Klarheit würden zivilgesel­lschaftlic­he Initiative­n nicht bereits bei ihrer Gründung ausgebrems­t. nd

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