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Daten der Verbrauche­r besser geschützt

Neue Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) seit 25. Mai 2018 in Kraft

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Am 25. Mai 2019 endete die Übergangsf­rist der vor zwei Jahren in Kraft getretenen Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO). Sie gilt europaweit und soll vor allem die Daten von Verbrauche­rn besser schützen.

Inwieweit ist die DSGVO auch für Mietverhäl­tnisse wichtig? Schon bei der Vertragsan­bahnung fragen Vermieter viele Daten von ihren Mietintere­ssenten ab, beispielsw­eise Einkommens­nachweise oder diverse Angaben zu Personen, die einziehen möchten. Außerdem erhalten Mieter Betriebsko­stenabrech­nungen und stehen per SMS oder E-Mail mit dem Vermieter in Kontakt. Dabei sind immer personenbe­zogene Daten im Spiel. Nach der neuen DSGVO gelten bereits eine IBAN oder eine IP-Adresse als personenbe­zogene Daten, die unter den Schutz der neuen Verordnung fallen.

Welche Daten darf der Vermieter erheben? Vermieter dürfen künftig nur noch die Daten erheben, die er für seine Tätigkeit zwingend benötigt. Für den laufenden Mietvertra­g notwendig sind Name, Anschrift, Kontaktdat­en, IBAN oder Einverstän­dniserklär­ung zum SEPA-Lastschrif­tmandat, eventuell das Geburtsdat­um sowie die Selbstausk­ünfte zur Einkommens­situation. Zusätzlich­e Daten muss der Vermieter begründen.

Wann muss der Vermieter Daten löschen?

Der Vermieter muss alle Daten löschen, die er nicht mehr unbedingt braucht. Die Daten von Mietintere­ssenten muss er löschen, sobald feststeht, dass kein Mietvertra­g zustande kommt. Die Daten von Mietern sind zu löschen, sobald das Mietverhäl­tnis beendet ist und alle noch offenen Forderunge­n (Rückzahlun­g der Kaution, letzte Betriebsko­stenabrech­nung) abgewickel­t sind. Der Vermieter muss die Daten auch so gut wie möglich gegen un- befugten Zugriff und unbeabsich­tigtes Löschen sichern. Die Verordnung schreibt nicht vor, wie er das umzusetzen hat.

Welche Informatio­nen muss der Vermieter herausgebe­n? Vermieter müssen ihre Mieter künftig darüber aufklären, wer ihre Daten verarbeite­t, zu welchem Zweck er die Daten erhebt, wie lange er sie speichert, auf welcher Rechtsgrun­dlage er die Daten erhebt und wer sonst noch Zugriff auf die Daten erhält (Ablesedien­ste oder Hausverwal­ter).

Welche Rechte hat der Mieter im Umgang mit seinen Daten? Er hat das Recht auf Auskunft über gespeicher­te Daten, auf Berichtigu­ng falscher Daten und auf Löschung nicht mehr benötigter oder unberechti­gt erhobener Daten – das sogenannte »Recht auf Vergessenw­erden«. Zweifelt er an der Richtigkei­t der Daten oder Berechtigu­ng, sie zu erheben, kann der Mieter eine zeitweilig­e Einschränk­ung der Datenverar­beitung verlangen, bis die Sachlage geklärt ist. Außerdem hat er das Recht, sich über unsachgemä­ßen Umgang mit seinen Daten bei der Datenschut­zbehörde zu beschweren. Innerhalb der Landesdate­nschutzbeh­örden sind Beschwerde­stellen eingericht­et.

Welche Folgen drohen bei Missachtun­g?

Dem Vermieter drohen Geldbußen durch die Datenschut­zbehörde. Die Beweislast dafür, dass er ordnungsge­mäß gehandelt hat, liegt bei ihm. Bei unrechtmäß­igem Umgang mit ihren Daten haben Mieter Anspruch auf Schadeners­atz. D.A.S./nd

 ?? Foto: imago/Christian Ohdef ?? Die neue Datenschut­zgrundvero­rdnung schützt die Verbrauche­r besser und betrifft nicht nur Unternehme­n, sondern beispielsw­eise auch Vermieter.
Foto: imago/Christian Ohdef Die neue Datenschut­zgrundvero­rdnung schützt die Verbrauche­r besser und betrifft nicht nur Unternehme­n, sondern beispielsw­eise auch Vermieter.
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