Daten der Verbraucher besser geschützt
Neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seit 25. Mai 2018 in Kraft
Am 25. Mai 2019 endete die Übergangsfrist der vor zwei Jahren in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie gilt europaweit und soll vor allem die Daten von Verbrauchern besser schützen.
Inwieweit ist die DSGVO auch für Mietverhältnisse wichtig? Schon bei der Vertragsanbahnung fragen Vermieter viele Daten von ihren Mietinteressenten ab, beispielsweise Einkommensnachweise oder diverse Angaben zu Personen, die einziehen möchten. Außerdem erhalten Mieter Betriebskostenabrechnungen und stehen per SMS oder E-Mail mit dem Vermieter in Kontakt. Dabei sind immer personenbezogene Daten im Spiel. Nach der neuen DSGVO gelten bereits eine IBAN oder eine IP-Adresse als personenbezogene Daten, die unter den Schutz der neuen Verordnung fallen.
Welche Daten darf der Vermieter erheben? Vermieter dürfen künftig nur noch die Daten erheben, die er für seine Tätigkeit zwingend benötigt. Für den laufenden Mietvertrag notwendig sind Name, Anschrift, Kontaktdaten, IBAN oder Einverständniserklärung zum SEPA-Lastschriftmandat, eventuell das Geburtsdatum sowie die Selbstauskünfte zur Einkommenssituation. Zusätzliche Daten muss der Vermieter begründen.
Wann muss der Vermieter Daten löschen?
Der Vermieter muss alle Daten löschen, die er nicht mehr unbedingt braucht. Die Daten von Mietinteressenten muss er löschen, sobald feststeht, dass kein Mietvertrag zustande kommt. Die Daten von Mietern sind zu löschen, sobald das Mietverhältnis beendet ist und alle noch offenen Forderungen (Rückzahlung der Kaution, letzte Betriebskostenabrechnung) abgewickelt sind. Der Vermieter muss die Daten auch so gut wie möglich gegen un- befugten Zugriff und unbeabsichtigtes Löschen sichern. Die Verordnung schreibt nicht vor, wie er das umzusetzen hat.
Welche Informationen muss der Vermieter herausgeben? Vermieter müssen ihre Mieter künftig darüber aufklären, wer ihre Daten verarbeitet, zu welchem Zweck er die Daten erhebt, wie lange er sie speichert, auf welcher Rechtsgrundlage er die Daten erhebt und wer sonst noch Zugriff auf die Daten erhält (Ablesedienste oder Hausverwalter).
Welche Rechte hat der Mieter im Umgang mit seinen Daten? Er hat das Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten, auf Berichtigung falscher Daten und auf Löschung nicht mehr benötigter oder unberechtigt erhobener Daten – das sogenannte »Recht auf Vergessenwerden«. Zweifelt er an der Richtigkeit der Daten oder Berechtigung, sie zu erheben, kann der Mieter eine zeitweilige Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen, bis die Sachlage geklärt ist. Außerdem hat er das Recht, sich über unsachgemäßen Umgang mit seinen Daten bei der Datenschutzbehörde zu beschweren. Innerhalb der Landesdatenschutzbehörden sind Beschwerdestellen eingerichtet.
Welche Folgen drohen bei Missachtung?
Dem Vermieter drohen Geldbußen durch die Datenschutzbehörde. Die Beweislast dafür, dass er ordnungsgemäß gehandelt hat, liegt bei ihm. Bei unrechtmäßigem Umgang mit ihren Daten haben Mieter Anspruch auf Schadenersatz. D.A.S./nd