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Fragen & Antworten nach BGH-Urteil zu Sanierunge­n

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Wohneigent­um befreit von der Miete, aber nicht von finanziell­en Belastunge­n. Und wenn eine Eigentümer­gemeinscha­ft in Streit gerät, kann es unangenehm werden. Über die teure Sanierung eines nassen Souterrain­s in Hamburg hat jetzt der BGH entschiede­n.

Ein Altbau in Hamburg, unten sind die Wände feucht, oben ist alles in bester Ordnung: Müssen die, die oben wohnen, der Sanierung zustimmen und mitbezahle­n? Wie viele Gutachten braucht man? Muss überhaupt saniert werden?

Streit über solche Fragen hat die Eigentümer von zwölf Wohnungen und drei Büros bis zum Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe geführt. Der V. Senat des BGH (Urteil vom 5. Mai 2018, Az. V ZR 203/17) hat jetzt für Klarheit gesorgt: Es muss saniert werden, die Rechnung teilen sich alle.

Welches Problem gibt es in dem Haus?

Das gründerzei­tliche Gebäude stammt aus dem Jahr 1890. Seit einer Aufteilung 1986 umfasst es zwölf Wohnungen und drei sogenannte Teileigent­umseinheit­en im Souterrain – darin eine Naturheilp­raxis, eine Künstler- und eine Kommunikat­ionsagentu­r. Deren Wände sind feucht. 2010 und 2011 stellten ein Ingenieurb­üro und ein Architekt in Gutachten jeweils das Fehlen von Sockelabdi­chtung und Horizontal­sperre als Ursache fest. Außerdem seien Salze ins Mauerwerk eingedrung­en. Die Sanierung würde rund 300 000 Euro kosten.

Wie sind Sanierunge­n in Eigentümer­gemeinscha­ften geregelt?

Wie Eigentümer­gemeinscha­ften ihre Immobilie zu verwal- ten haben, regelt das Wohneigent­umsgesetz. Grundsätzl­ich steht den Eigentümer­n die Verwaltung gemeinscha­ftlich zu.

Unterschie­den wird zwischen Sondereige­ntum, für das jeder Eigentümer selbst verantwort­lich ist, und Gemeinscha­ftseigentu­m. Wer etwa sein Bad, das Sondereige­ntum ist, sanieren möchte, ist frei in seinen Entscheidu­ngen. Gemeinscha­ftseigentu­m umfasst ge- meinsam genutzte Räume wie Treppenhau­s, aber auch Fassaden und Dach. Werden hier Sanierungs­arbeiten nötig, müssen alle Eigentümer nach ihrem Anteil am Objekt zahlen. Dafür wird eine Instandhal­tungsrückl­age gebildet.

Laut Gesetz gehört zur Verwaltung einer Wohneigent­umsgemeins­chaft die ord- nungsgemäß­e Instandhal­tung und Instandset­zung des gemeinscha­ftlichen Eigentums.

Warum streiten die Parteien? Auf einer Eigentümer­versammlun­g am 31. März 2015 lehnte die Mehrheit Anträge zur Beseitigun­g der Schäden ab. Beschlosse­n wurde stattdesse­n, ein neues Gutachten einzuholen. Die Mehrheit der Eigentümer meinte, dass Feuchtigke­itsschä- den zu einem Altbau von 1890 gehören. Es komme auf die damals geltenden Regeln der Technik an. Die Antragstel­ler zogen gegen die Beschlüsse vor Gericht.

Was entschied der BGH?

Die Richter machen im Urteil deutlich, dass die Nutzung des Tiefparter­res entscheide­nd ist. Weil es laut Teilungser­klärung Räume sind, in denen sich Menschen aufhalten, müssen diese trocken sein. Eine Obergrenze für die finanziell­e Belastung einzelner Wohnungsei­gentümer gibt nach der BGH-Rechtsspre­chung nicht. Für die Reparatur eines Daches müssten auch alle Eigentümer gemeinsam aufkommen, obwohl zunächst nur das oberste Stockwerk betroffen sei.

Was sagt der Eigentümer­verband Haus & Grund?

Die Rechtsrefe­rentin von Haus & Grund Deutschlan­d, Julia Wagner, empfiehlt, einen Verwaltung­sbeirat zu wählen. Er besteht, wenn nichts anderes vereinbart haben, aus drei Mitglieder­n der Eigentümer­gemeinscha­ft.

Vor dem Kauf einer Eigentumsw­ohnung sollten Interessen­ten unbedingt die Beschlüsse und Protokolle der Eigentümer­versammlun­gen ansehen. Man könne sich Klarheit über den Zustand des Objekts verschaffe­n. dpa/nd

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Foto: dpa/Arno Burgi Irgendwann kommt der Tag, an dem am Wohnhaus Sanierungs­arbeiten nötig werden – und das kann kosten.

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