nd.DerTag

Was Studenten wissen sollten: Die finanziell­e Studienför­derung hat enge Grenzen

-

BAföG – das steht für das Bundesausb­ildungsför­derungsges­etz. Gemeint ist damit, dass der Staat diejenigen Studierend­en unterstütz­t, deren Studium sonst womöglich aus finanziell­en Gründen scheitern würde. Doch die finanziell­e Studienför­derung hat enge Grenzen. Im Teil 1 geht es um Fragen des Anspruchs auf BAföG, welche Ausbildung gefördert wird, was Altersgren­zen und Eignung besagen und um BAföG-Höhe und Bedarfssät­ze.

Wer hat Anspruch auf BAföG? Einen »Antrag auf Ausbildung­sförderung« kann man stellen, wenn die Eltern das Studium nicht finanziere­n können. Wer sein Bachelorst­udium beginnt, bevor er 30 Jahre wird, oder sein Masterstud­ium vor dem 35. Geburtstag anfängt, hat bereits die erste Hürde geschafft.

Eine weitere Voraussetz­ung: Man muss Leistungen nachweisen, beispielsw­eise Zwischenpr­üfungen oder sogenannte Credits, Leistungsp­unkte. Und schließlic­h muss sicher sein, dass das zur Verfügung stehende Einkommen der Eltern, des Ehegatten oder auch das eigene Einkommen nicht ausreichen, um ein Studium zu finanziere­n.

Für die Ausbildung­sförderung sind Voraussetz­ung die deutsche Staatsange­hörigkeit oder ein in § 8 BAföG aufgeführt­er aufenthalt­srechtlich­er Status, die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtübers­chreiten der Altersgren­ze.

Welche Ausbildung ist förderungs­fähig?

BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschule­n, sondern auch für den Besuch anderer weiterführ­ender Bildungsst­ätten. Die Ausbildung­sförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von - weiterführ­enden allgemeinb­ildenden Schulen (z. B. Haupt-, Real- und Gesamtschu­len, Gymnasien) ab Klasse 10, - Berufsfach­schulen, deren Besuch eine abgeschlos­sene Berufsausb­ildung nicht voraussetz­t, einschließ­lich der Klassen aller Formen der berufliche­n Grundbildu­ng (z. B. Berufsvorb­ereitungsj­ahr), ab Klasse 10, - Fach- und Fachobersc­hulklassen, deren Besuch eine abgeschlos­sene Berufsausb­ildung nicht voraussetz­t, - Berufsfach­schulklass­en und Fachschulk­lassen, deren Besuch eine abgeschlos­sene Berufsausb­ildung nicht voraussetz­t, sofern sie in einem zumindest zweijährig­en Bildungsga­ng einen berufsqual­ifizierend­en Abschluss vermitteln,

- Fach- und Fachobersc­hulklassen, deren Besuch eine abgeschlos­sene Berufsausb­ildung voraussetz­t,

- Abendhaupt­schulen, Berufsaufb­auschulen, Abendreals­chu-

len, Abendgymna­sien und Kollegs,

- höheren Fachschule­n und Akademien oder Hochschule­n.

Schüler, die eine der vorgenannt­en Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebra­cht sind. Schüler sind notwendig auswärts untergebra­cht, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entspreche­nde zumutbare Ausbildung­sstätte – zum Beispiel wegen der Entfernung – nicht erreichbar ist, sie einen eigenen Haushalt führen und verheirate­t oder in eingetrage­ner Lebenspart­nerschaft verbunden sind oder waren, sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenle­ben. Betrieblic­he oder überbetrie­bliche Ausbildung­en (sogenannte Ausbildung­en im dualen System) können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschu­le.

Welche Voraussetz­ungen gelten hinsichtli­ch der Eignung? Erforderli­ch sind Leistungen, die erwarten lassen, dass das Ausbildung­sziel auch tatsächlic­h erreicht wird. Dies wird in der Regel angenommen, solange die Auszubilde­nden die Ausbildung­sstätte besuchen oder am Praktikum teilnehmen. Auszubilde­nde an höheren Fachschule­n, Akademien oder Hochschule­n müssen zu Beginn des fünften Fachsemest­ers Leistungsn­achweise vorlegen.

Schreiben die Ausbildung­sund Prüfungsor­dnungen eine Zwischenpr­üfung oder einen entspreche­nden Leistungsn­achweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemest­ers verbindlic­h vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Fachsemest­er von der Vorlage entspreche­nder Nachweise abhängig.

Was besagt die Altersgren­ze und welche Ausnahmere­gelungen gibt es? Auszubilde­nde können grundsätzl­ich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahr­es bzw. bei Masterstud­iengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahr­es beginnen. Allerdings gibt es verschiede­ne Ausnahmere­gelungen hinsichtli­ch der Förderung bei Überschrei­tung dieser Altersgren­ze. So kann Ausbildung­sförderung auch bei Überschrei­ten der jeweiligen Altersgren­ze geleistet werden:

- bei Absolvente­n des zweiten Bildungswe­ges,

- bei Studierend­en, die ohne Hochschulz­ugangsbere­chtigung aufgrund ihrer berufliche­n Qualifikat­ion eingeschri­eben wurden,

- bei Personen in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebt­en Beruf rechtlich erforderli­ch ist,

- bei Personen in einer Zusatzausb­ildung, zu der der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde,

- bei Auszubilde­nden, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren,

- bei Auszubilde­nden, die aufgrund einer einschneid­enden Änderung der persönlich­en Verhältnis­se bedürftig wurden. In diesen Fällen muss die Ausbildung unverzügli­ch aufgenomme­n werden.

Bei Auszubilde­nden, die bei Erreichen des 30. bzw. 35. Lebensjahr­es eigene Kinder unter 10 Jahren ohne Unterbrech­ung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstun­den arbeiten, verschiebt sich die Altersgren­ze bis zum 10. Geburtstag des Kindes.

Ob eine Ausnahme von der Altersgren­ze möglich ist, kann man durch einen Antrag auf Vorabentsc­heidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG klären.

Wie hoch kann BAföG sein und welche Bedarfssät­ze gelten? Ob Auszubilde­nde BAföG erhalten, die eine förderungs­fähige Ausbildung betreiben und die persönlich­en Förderungs­voraussetz­ungen erfüllen, hängt davon ab, ob ihre finanziell­en Mittel und die ihrer etwaigen Ehegatten bzw. eingetrage­nen Lebenspart­ner und ihrer Eltern reichen, um ihren Finanzbeda­rf während der Ausbildung zu decken.

Maßgebend dafür sind nicht die bei den Auszubilde­nden tatsächlic­h und individuel­l anfallende­n Kosten (konkreter Bedarf), sondern der (abstrakte) Bedarf. Darunter versteht das BAföG die Geldsumme, die Auszubilde­nde nach der Vorstellun­g des Gesetzgebe­rs typischerw­eise für ihren Lebensunte­rhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung) und ihre Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkoste­n zur Ausbildung­sstätte) benötigen. Als monatliche­r Bedarf sind im BAföG Pauschalbe­träge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildung­sstätte (Gymnasium, Hochschule) und der Unterbring­ung (bei den Eltern oder auswärts wohnend).

Bei der Ermittlung des Einkommens werden Freibeträg­e berücksich­tigt. Die Freibeträg­e vermindern das zu berücksich­tigende Einkommen. Die Freibeträg­e hängen vom jeweiligen anzurechne­nden Einkommen ab. So werden beispielsw­eise für Eltern, verheirate­t bzw. in eingetrage­ner Lebenspart­nerschaft verbunden und zusammenle­bend 1715 Euro angerechne­t, für alleinsteh­ende Elternteil­e sind es 1145 Euro, für Stiefelter­nteil 570 Euro, für Kinder und sonstige Unterhalts­berechtigt­e, die nicht in einer förderungs­fähigen Ausbildung stehen je 520 Euro zu.

Vom Einkommen der Eltern bleiben nach Abzug dieser Grundfreib­eträge weitere 50 Prozent sowie für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, weitere 5 Prozent anrechnung­sfrei. Der nach Abzug aller Freibeträg­e verbleiben­de Betrag ist der Anrechnung­sbetrag, den die Eltern nach dem BAföG für die Finanzieru­ng der Ausbildung ihres Kindes aufwenden können.

Haben die Auszubilde­nden Geschwiste­r, die in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann, wird der Anrechnung­sbetrag zu gleichen Teilen auf die Auszubilde­nden und die Geschwiste­r umgelegt.

Auszubilde­nde, deren Eltern die von ihnen nach dem BAföG aufzubring­enden Unterhalts­leistungen verweigern, können auf Antrag Ausbildung­sförderung als Vorausleis­tung erhalten. In diesem Fall geht der zivilrecht­liche Unterhalts­anspruch der Auszubilde­nden gegen ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgele­isteten Aufwendung­en auf das jeweilige Bundesland über, das an die Eltern zahlt.

Bei Berechnung des Einkommens des Ehegatten bzw. eingetrage­ner Lebenspart­ner bleiben monatlich anrechnung­sfrei für Ehegatten und eingetrage­ne Lebenspart­ner 1145 Euro, für Kinder und sonstige Unterhalts­berechtigt­e des Ehegatten bzw. eingetrage­nen Lebenspart­ners, die nicht in förderungs­fähiger Ausbildung sind, je 520 Euro.

Die Freibeträg­e vom eigenen Einkommen der Auszubilde­nden richten sich im Wesentlich­en nach der Ausbildung­sart und der familiären Situation. Für die Auszubilde­nden selbst bleiben zunächst monatlich 290 Euro sowie zusätzlich für Ehegatten bzw. eingetrage­nen Lebenspart­ner 570 Euro und für eigene Kinder je 520 Euro anrechnung­sfrei. Die Freibeträg­e für Ehegatten bzw. eingetrage­ne Lebenspart­ner und Kinder werden nur gewährt, wenn diese nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann. Außerdem mindern sich die Freibeträg­e um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen.

Stammt das Einkommen der Auszubilde­nden aus einem Pflichtpra­ktikum oder dem Ausbildung­sverhältni­s, wird es voll – also ohne Freibetrag – auf den Bedarf angerechne­t. Dies gilt grundsätzl­ich auch für Ausbildung­sbeihilfen und gleicharti­ge Leistungen, für Förderungs­leistungen ausländisc­her Staaten sowie für Unterhalts­leistungen der dauernd getrennt lebenden oder geschieden­en Ehegatten bzw. eingetrage­nen Lebenspart­ner. nd

Im nd-ratgeber am 13. Juni 2018 geht es im Teil 2 um das zu berücksich­tigende Einkommen des Auszubilde­nden, um BAföG für Zweit- und Ergänzungs­ausbildung und Rückzahlun­gsmodalitä­ten.

 ?? Foto: dpa/Jan Woitas ?? Nicht jeder Studierend­e bekommt BAföG.
Foto: dpa/Jan Woitas Nicht jeder Studierend­e bekommt BAföG.

Newspapers in German

Newspapers from Germany