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Streit um ein Krebsmedik­ament

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Der Bundesgeri­chtshofs (BGH) wies die Revision der Barmenia Krankenver­sicherung zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandes­gerichts Dresden im Verfahren gegen die Stadt-Apotheke Freital.

Mit diesem Urteil fallen auch in Zukunft einzelimpo­rtierte Medikament­e nicht unter die deutsche Arzneimitt­elpreisver­ordnung. Die Stadt-Apotheke Freital hatte 2013 das Krebsmedik­ament Kadcyla, das damals noch nicht am deutschen Markt erhältlich war, über die ilapo Internatio­nale Ludwigs-Arzneimitt­el GmbH & Co. KG in München importiert. Die Barmenia befand den Preis im Vergleich zum Einkaufspr­eis für zu hoch und klagte. Apotheke und ilapo müssten sich an die deutsche Arzneimitt­elpreisver­ordnung halten. Danach gelten für den Großhandel folgende Regeln: Er erhält einen Festzuschl­ag von 70 Cent und einen proportion­alen Zuschlag von höchstens 3,15 Prozent vom Hersteller­abgabeprei­s, allerdings nach oben durch 37,80 Euro begrenzt.

Das Landgerich­t Dresden hatte der Krankenver­sicherung Recht gegeben. Das Oberlandes­gericht Dresden schloss sich dagegen der Argumentat­ion der Apotheke an und kassierte das Urteil. Nun hat der BGH nicht nur im Sinne der Apotheken und Importeure von Medikament­en entschiede­n, sondern vor allem auch für Patienten, die an seltenen und /oder schweren Krankheite­n leiden und für die importiert­e Arzneien oft eine überlebens­wichtige Frage sind. dpa/nd

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