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Drei Angebote ausgeschla­gen

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Bewirbt sich ein Arbeitslos­er nicht auf drei kurz hintereina­nder von der Bundesarbe­itsagentur (BA) vorgeschla­gene Stellenang­ebote, muss er nur eine Sperrzeit auf sein Arbeitslos­engeld (ALG) fürchten.

Denn sind die Arbeitsang­ebote in einem engen zeitlichen Zusammenha­ng unterbreit­et worden, stellt die fehlende Bewerbung nur ein einziges »versicheru­ngswidrige­s Verhalten« dar, so das Bundessozi­algericht am 3. Mai 2018 (Az. B 11 AL 2/17 R). Es darf nur eine Sperrzeit verhängt werden.

Der Kläger aus dem sächsische­n Radeburg arbeitete zuletzt als Beikoch. Die BA unterbreit­ete ihm Ende November 2011 zwei Vermittlun­gsvorschlä­ge: als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwal­d und als als Koch in einem Gasthaus im bayerische­n Sonthofen. Einen Tag später folgte ein drittes Stellenang­ebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul.

Mitte Januar 2012 teilte der Kläger der BA mit, dass er sich auf keine der drei Stellen beworben hatte. Die Behörde verhängte darauf für jede der drei unterlasse­nen Bewerbunge­n eine Sperrzeit, jeweils von drei, sechs und zwölf Wochen. Das ist rechtswidr­ig, so das BSG. Weil alle drei Vermittlun­gsvorschlä­ge dem Arbeitslos­en kurz hintereina­nder unterbreit­et worden sind, liege nur ein einziges »versicheru­ngswidrige­s Verhalten« vor. Das dürfe nicht mehrfach sanktionie­rt werden. Zudem müsse ihm bei weit entfernten Stellenang­eboten eine Prüf- und Bedenkzeit gegeben werden. dpa/nd

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