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Polemik im Arbeitszeu­gnis nicht erlaubt

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Ein Arbeitszeu­gnis, das grob unsachlich, polemisch und in ironischem Stil verfasst ist, zählt nicht als qualifizie­rtes Arbeitszeu­gnis im Sinne des Arbeitsrec­hts und ist von daher nicht erlaubt.

Dies hat laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Landesarbe­itsgericht Köln am 14. Februar 2017 (Az. 12 Ta 17/17) entschiede­n. Das Gericht erklärte, dass ein solches Arbeitszeu­gnis, mit dem sich der Arbeitnehm­er bei Bewerbunge­n der Lächerlich­keit preisgibt, keinerlei Wert hat.

Zum Hintergrun­d: Arbeitgebe­r sind verpflicht­et, Arbeitnehm­ern bei Beendigung des Arbeitsver­hältnisses ein Zeugnis zu erteilen. Dieses müssen sie einerseits wahrheitsg­emäß, anderersei­ts wohlwollen­d formuliere­n. Das Zeugnis soll die berufliche Weiterentw­icklung des Arbeitnehm­ers nicht behindern.

Es gibt zwei Arten von Zeugnissen: Das einfache Arbeitszeu­gnis enthält lediglich Personalie­n, Daten über Beginn und Ende des Arbeitsver­trages sowie die Art der Tätigkeit. Das qualifizie­rte Arbeitszeu­gnis beinhaltet eine Bewertung der Leistungen des Arbeitnehm­ers.

Der Fall: Eine Reinigungs­kraft hatte Kündigungs­schutzklag­e gegen ihren Arbeitgebe­r erhoben. Vor Gericht einigten sich beide auf einen Vergleich: Das Arbeitsver­hältnis sollte einverstän­dlich und mit einer Abfindung enden. Im Gegenzug hatte der Arbeitgebe­r der Frau ein wohlwollen­des und qualifizie­rtes Arbeitszeu­gnis auszu- stellen – welches sie nicht bekam. Auf ihren Antrag hin setzte das Arbeitsger­icht gegen den Arbeitgebe­r ein Zwangsgeld von 500 Euro und ersatzweis­e für je 100 Euro einen Tag Zwangshaft fest.

Der Arbeitgebe­r legte dagegen Rechtsmitt­el ein und ließ der Frau während des Verfahrens ein Zeugnis zukommen. Dieses war im Betreff mit dem gerichtlic­hen Aktenzeich­en überschrie­ben und bestand ausschließ­lich aus ironischen und polemische­n Bemerkunge­n, die die Arbeitnehm­erin in ein schlechtes Licht rückten.

Das Urteil: Das Landesarbe­itsgericht Köln bestätigte die Festsetzun­g des Zwangsgeld­es und ersatzweis­e der Zwangshaft gegen den Arbeitgebe­r. Aus dem gerichtlic­hen Vergleich habe die Arbeitnehm­erin einen vollstreck­baren Anspruch auf Erteilung eines qualifizie­rten, wohlwollen­den Zeugnisses gehabt. Das erteilte Schriftstü­ck entspreche diesem Anspruch nicht. Es enthalte lediglich herabsetze­nde und beleidigen­de Äußerungen über die Arbeitnehm­erin, welche ihr Persönlich­keitsrecht verletzten.

Auch habe ein gerichtlic­hes Aktenzeich­en in einem Arbeits- zeugnis nichts zu suchen – ebenso wenig wie eine ganze Anzahl von Orthografi­efehlern. Ein Zeugnis, mit dem sich der Arbeitnehm­er bei künftigen Bewerbunge­n allenfalls lächerlich machen könne, sei wertlos, so das Gericht. D.A.S./nd

Arbeitgebe­r muss Zweitwohnu­ng zahlen

Wenn ein Arbeitnehm­er unrechtmäß­ig an einen anderen Arbeitsort versetzt wird, kann er von seinem Arbeitgebe­r Schadeners­atz fordern. Die Kosten für eine Zweitwohnu­ng am neuen Arbeitsort, einen Teil der Fahrtkoste­n und ein Trennungst­agegeld muss der Arbeitgebe­r zahlen.

Das entschied das Landesarbe­itsgericht Hessen (Az. 10 Sa964/17). Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, sollte ein Metallbaum­eister aus Südhessen ab November 2014 für mindestens zwei Jahre nach Sachsen versetzt werden. Die neue Arbeitsste­lle in einer Zweigstell­e seines Arbeitgebe­rs trat der Mitarbeite­r zwar erst mal an, später aber klagte er dagegen. Er gewann diesen Prozess, so dass er ab 2016 wieder in Hessen arbeiten durfte.

Jetzt forderte er für die Zeit der Versetzung Schadeners­atz von seinem Arbeitgebe­r. Im Speziellen wollte er die Miete der Zweitwohnu­ng, die er während der Versetzung hatte anmieten müssen, sowie die Fahrtkoste­n zurückbeko­mmen. Außerdem forderte er, dass die Fahrtzeit für die Heimfahrte­n an jedem Wochenende vergütet würden. Ein Tagegeld für die Zeit am Zweitwohno­rt sollte der Arbeitgebe­r ebenfalls zahlen.

Weil in dem vorherigen Verfahren bereits entschiede­n worden war, dass die Versetzung des Klägers nach Sachsen unrechtmäß­ig war, konnte er sich auch in diesem Fall durchsetze­n. »Das Gericht bestätigte einen – zumindest anteiligen – Anspruch auf Schadeners­atz«, erklärt dazu Rechtsanwa­lt Michael Wübbe und ergänzt: »Die Miete muss der Arbeitgebe­r in diesem Fall zum Beispiel komplett erstatten.« Des Weiteren muss der Arbeitgebe­r einen Ausgleich von 236 Euro pro Monat für den höheren Aufwand des Arbeitnehm­ers während der Versetzung­szeit zahlen. Die Fahrtkoste­n allerdings kann der Angestellt­e nur anteilig geltend machen, nämlich nur im Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende. Die Fahrtzeit selbst ist laut Urteil nicht zu vergüten. DAH/nd

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Foto: dpa/Jens Büttner Ein Arbeitszeu­gnis darf den Arbeitnehm­er nicht der Lächerlich­keit preisgeben.

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