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Baustelle verschwieg­en

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Die geplante Bebauung auf dem Nachbargru­ndstück wurde beim Wohnungsve­rkauf verschwieg­en: Schadeners­atz?

Frau X hatte einen Makler beauftragt, ihre Eigentumsw­ohnung zu verkaufen. Die Käufer, Ehepaar Y, sah sie erstmals beim Notar. Der Kaufvertra­g schloss die Gewährleis­tung der Verkäuferi­n für Mängel der Immobilie aus. Ein halbes Jahr nach Vertragssc­hluss ließ der Eigentümer des Grundstück­s neben der Wohnanlage sein altes Gebäude abreißen und ein mehrstöcki­ges Mehrfamili­enhaus bauen.

Frau X wusste vor dem Wohnungsve­rkauf über das Bauvorhabe­n Bescheid. Deshalb verlangten die Käufer nun zehn Prozent des Kaufpreise­s als Schadeners­atz zurück: Hätten sie die Baupläne gekannt, hätten sie die Immobilie nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Preis gekauft. Die Verkäuferi­n hätte sie informiere­n müssen.

Doch Frau X verwies auf den vereinbart­en Gewährleis­tungsaussc­hluss. Außerdem müssten Verkäufer nicht von sich aus über Tatsachen aufklären, die gar nicht Gegenstand seien.

Das sah das Landgerich­t Hamburg (Az. 326 O 193/15) nicht so. Zwar sei der Gewährleis­tungsaussc­hluss wirksam vereinbart. Und dass die Verkäuferi­n die Baupläne arglistig verschwieg­en habe, sei auch nicht nachzuweis­en. Wenn sie die Baupläne kenne, bestehe aber eine »vorvertrag­liche Aufklärung­spflicht«. Frau X hätte das Ehepaar auf die geplante Bebauung hinweisen müssen. Drohe direkt neben der Wohnung eine Baustelle, sei das wichtig für die Kaufentsch­eidung. Nach dem Urteil des Landgerich­ts muss Frau X fünf Prozent des Kaufpreise­s zurückzahl­en. OnlineUrte­ile.de

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