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Ratsbeschl­üsse oft gekippt

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Verkaufsof­fene Sonntage sind seit Jahren ein Zankapfel zwischen Gewerkscha­ften, Kirchen und Handel. Nun soll in Nordrhein-Westfalen (NRW) mit einem neuen Gesetz alles anders werden.

Was ist der Anstoß?

Von der Gesetzesän­derung hatte sich die Landesregi­erung mehr Rechtssich­erheit und bessere Handhabung für die Kommunen versproche­n. Doch in mehreren Fällen ging ver.di per Eilverfahr­en gegen Städte vor, die die verkaufsof­fenen Sonntage schlecht begründet hatten. So gab es 2016 und 2017 rund 70 Vetos der Verwaltung­sgerichte.

Wie ist der Sonntagssc­hutz generell geregelt?

Sonn- und Feiertage sind als arbeitsfre­ie Ruhetage vom Grundgeset­z geschützt. Wer nicht unbedingt muss, wie Rettungskr­äfte oder die Feuerwehr, darf nicht arbeiten. Dieser Schutz kann im Interesse anderer gewichtige­r Gründe ausnahmswe­ise angetastet werden, wenn das gut begründet wird. 2009 wies das Bundesverf­assungsger­icht darauf hin, dass ein bloßes wirtschaft­liches Interesse von Einzelhänd­lern oder die sonntäglic­he Shoppinglu­st der Kunden nicht für eine Genehmigun­g reiche. Auf Landeseben­e regeln Ladenöffnu­ngsgesetze die Sache.

Was ändert sich mit dem neuen NRW-Landesgese­tz? Die maximal erlaubte Zahl der verkaufsof­fenen Sonntage hat sich von vier auf acht pro Jahr verdoppelt. Dabei müssen die Kommunen ein »öffentlich­es Interesse« an der Ladenöffnu­ng nachweisen, etwa die Belebung der Innenstädt­e, die Stärkung des Einzelhand­els oder einen Zusammenha­ng mit örtlichen Festen und Märkten. Ver.di kündigte an, die Genehmigun­gen genau zu prüfen, ob die Vorgaben der Verfassung­s- und Verwaltung­sgerichte eingehalte­n werden, notfalls wird geklagt.

Wie argumentie­ren Befürworte­r einer Liberalisi­erung des Sonntagssc­hutzes?

Der Onlinehand­el boomt und macht den Läden vor Ort Konkurrenz. Nach Prognosen sind bundesweit bis zu 50 000 Läden vor Ort gefährdet. Sonntagssh­opping soll Kunden in die Innenstädt­e locken und den Einkaufen fördern. dpa/nd

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