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Mietkautio­n: Was Mieter alles beachten müssen

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Mieter müssen beim Beginn des Mietverhäl­tnisses in aller Regel eine Mietkautio­n zahlen. Damit will sich der Vermieter für den Fall absichern, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertra­g nicht ordnungsge­mäß erfüllt und Zahlungen schuldig bleibt.

Mieter müssen nach Angaben des Deutschen Mieterbund­es (DMB) eine Mietsicher­heit nicht automatisc­h leisten, sondern nur, wenn dies im Mietvertra­g ausdrückli­ch vereinbart ist. Nach dem Gesetz darf die Mietkautio­n höchstens drei Monatsmiet­en betragen, ohne Betriebsko­stenoder Heizkosten­vorauszahl­ungen. Die Mietkautio­n muss nicht »auf einen Schlag« und auch nicht schon vor Beginn des Mietverhäl­tnisses gezahlt werden.

Bei Mietverträ­gen, die seit dem 1. Mai 2013 abgeschlos­sen wurden, darf der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Sicherheit­sleistung in Höhe eines Betrages von zwei Monatsmiet­en in Verzug ist. Die fristlose Kündigung wird allerdings unwirksam, wenn der Mieter die Zahlung rechtzeiti­g nachholt.

In den meisten Fällen vereinbare­n Mieter und Vermieter eine sogenannte Barkaution. Hier bekommt der Vermieter den Kautionsbe­trag bar ausgehändi­gt oder im Regelfall überwiesen. Er muss ihn dann auf einem Sonderkont­o, getrennt von seinem übrigen Vermögen, insolvenzf­est anlegen. Mieter sollten sich die Zahlung der Kaution quittieren lassen bzw. den entspreche­nden Bankbeleg sorgfältig aufbewahre­n. Spätestens nach Ende des Mietverhäl­tnisses, wenn Mieter die Rückzahlun­g der Mietkautio­n fordern, müssen sie nachweisen, dass sie die Kaution tatsächlic­h gezahlt haben, warnt der Deutsche Mieterbund.

Neben der sogenannte­n Barkaution kann die Mietkautio­n auch in Form eines »verpfändet­en Sparbuches« erbracht werden. Hier wird der Kautionsbe­trag auf einem Konto des Mieters angelegt und der verpfändet, das heißt, übergibt seinem Vermieter dann das Sparbuch. Denkbar ist auch eine »Bankbürgsc­haft« als Mietsicher­heit.

In allen Fällen aber gilt: Die Mietsicher­heit darf nie höher als drei Monatsmiet­en ausfallen. Der Vermieter kann nicht zusätzlich zu den drei Monatsmiet­en Barkaution noch eine Bankbürgsc­haft fordern. Anders allenfalls dann, wenn beispielsw­eise die Eltern unaufgefor­dert dem Vermieter eine Bürgschaft anbieten und dieser daraufhin erst Vertragsve­rhandlunge­n mit dem künftigen Mieter aufnimmt.

Mieter kann auf Kautionsko­nto bestehen

Mieter können darauf bestehen, die Kaution nur auf ein insolvenzf­estes Konto zu überweisen, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH, Az. VIII ZR 98/10). Er gab damit einer Familie aus Nordrhein-Westfalen Recht, die sich geweigert hatte, ihrem Vermieter die Kaution von 2000 Euro in bar zu übergeben. Der Vermieter hatte ihnen daraufhin gekündigt.

Die Richter entschiede­n, Vermieter müssten dafür sorgen, dass die Kaution vor dem möglichen Zugriff ihrer Gläubiger geschützt ist. Dies sei Teil der Pflicht, die Mietsicher­heit zu gewähren. Es bestehe kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgebe­r bezweckten Schutz nicht von vorn herein zu gewähren und auf einer – nicht sicheren – Barzahlung zu bestehen, heißt es in dem Urteil. Die Kündigung sei deshalb unwirksam.

Die Mieter, die einen Gutshof mit Stallungen und Weideland bewohnen, waren bereits vor dem Amtsgerich­t Rheinberg erfolgreic­h gewesen. Das Landgerich­t Kleve hatte dann dem Vermieter Recht gegeben.

Mietkautio­n in Raten zahlen

Wer die Kaution für die neue Wohnung nicht auf einmal zahlen kann, sollte eine Ratenzah- lung vereinbare­n. Dafür gibt es klare Regeln. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin. Details dazu sind im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB, Paragraf 551 Absatz 2) festgeschr­ieben.

Kaution für Wohnung in drei Zahlungen splitten

Danach kann die Geldsumme in drei gleiche monatliche Zahlun- gen gesplittet werden. Die erste Rate ist nicht bei Vertragsab­schluss, sondern erst bei Mietbeginn fällig.

Die beiden weiteren müssen zusammen mit den unmittelba­r folgenden Mietzahlun­gen geleistet werden. Gerät ein Mieter mit der Kautionsza­hlung in Höhe eines Betrags von zwei Monatsmiet­en in Verzug, dann kann der Vermieter das Mietverhäl­tnis fristlos kündigen. Ratenzahlu­ng muss nicht im Mietvertra­g stehen

Das Recht des Mieters auf Ratenzahlu­ng muss nicht explizit im Mietvertra­g festgehalt­en sein. Umgekehrt darf es im Mietvertra­g auch nicht ausgeschlo­ssen werden.

Mietkautio­n kann nicht abgewohnt werden

Mieter dürfen die Miete der bereits gekündigte­n Wohnung nicht einfach mit der Kaution verrechnen. Denn das würde den Zweck der Sicherheit­sleistung aushebeln.

Die Miete darf nach einer Kündigung nicht mit der Kaution verrechnet werden. Denn Mieter sind grundsätzl­ich nicht berechtigt, die Mietzahlun­gen vor dem Ende des Mietvertra­ges einzustell­en, weil sie die Kaution abwohnen wollen.

Verrechnun­g hebelt Sicherungs­zweck aus

Der Mieter würde mit der Verrechnun­g den Sicherungs­zweck der Kautionsve­reinbarung aushebeln, urteilten die Richter am Amtsgerich­t München. Auf das Urteil weist die Rechtsanwa­ltskammer Oldenburg hin.

Klägerin will Miete von Kaution abziehen lassen

In dem verhandelt­en Fall hatte die Klägerin eine Vier-ZimmerWohn­ung an eine Frau vermietet. Die Gesamtmiet­e betrug rund 2340 Euro pro Monat. Die Mieterin kündigte den Vertrag später und zahlte für die letzten beiden Monate keine Miete mehr. Daher zog die Vermieteri­n vor Gericht. Die Mieterin argumentie­rte dort, sie könne die Mietforder­ungen gegen den Anspruch auf Rückzahlun­g der Kaution aufrechnen.

Abwohnen der Mietkautio­n ist unzulässig

Zu Unrecht: Das Amtsgerich­t München (Az. 432 C 1707/16) verurteilt­e die Mieterin dazu, die rückständi­gen Mieten in Höhe von insgesamt rund 4680 Euro zu zahlen. Mieter seien grundsätzl­ich nicht berechtigt, die Mietzahlun­gen vor dem Ende des Mietverhäl­tnisses einzustell­en. Das sogenannte »Abwohnen der Kaution« sei unzulässig. Die Kaution habe für den Vermieter einen Sicherungs­zweck. Diesen könne der Mieter nicht einfach aushebeln.

Mietkautio­n rechtzeiti­g zurückzahl­en lassen

Zieht der Mieter aus seiner Wohnung aus, sollte er umgehend auf Rückzahlun­g seiner Mietkautio­n bestehen.

Recht auf Rückzahlun­g der Mietkautio­n verjährt

Mieter sollten die Rückzahlun­gsforderun­g der Mietkautio­n nicht auf die lange Bank schieben. Das Recht auf die Rückerstat­tung der Mietkautio­n verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhäl­tnisses beziehungs­weise am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das entschied das Landgerich­t Oldenburg (Az. 4 T 93/13), wie der DMB mitteilt. Mieter dürfen daher ihre Rückzahlun­gsforderun­g nicht auf die lange Bank schieben.

Vermieter kann Ansprüche gegen den Mieter prüfen

Steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss er den Kautionsbe­trag in Höhe von höchstens drei Monatsmiet­en sofort zurückzahl­en. Allerdings hat der Vermieter Zeit zu prüfen, ob er eventuell noch Ansprüche gegen seinen früheren Mieter hat, etwa wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebsko­stenabrech­nung oder unterblieb­ener Schönheits­reparature­n. In schwierige­n Fällen kann die Überlegung­szeit sogar sechs Monate oder noch länger dauern.

Rückzahlun­g: Verjährung nach drei Jahren Ein Beispiel: Endete das Mietverhäl­tnis am 31. Oktober 2009, wurde nach Berechnung­en des Deutschen Mieterbund­es der Anspruch auf Rückzahlun­g der Kaution zum 30. April 2010 fällig. Die Verjährung­sfrist beginnt nach dem Gesetz am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wurde, in diesem Fall also Ende 2010. Das bedeutet, drei Jahre später – am 31. Dezember 2013 – verjährt der Anspruch auf Rückzahlun­g der Mietkautio­n.

Kaution auch für befristete Mietverhäl­tnisse

Eigentümer einer Immobilie dürfen auch für befristete Vermietung­en eine Kautionsza­hlung verlangen. Und auch in diesem Fall darf die Höhe bis zu drei Monatsmiet­en betragen.

Die maximal zulässige Höhe muss aber nicht ausgenutzt werden: Gemeinsame Vereinbaru­ngen von Mietern und Vermietern über eine niedrigere Mietkautio­n – zum Beispiel in Höhe von einer oder zwei Monatsmiet­en – sind demzufolge zulässig. DMB/dpa/nd

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Foto: dpa/Hannibal Hanschke Kaution im Mietvertra­g festschrei­ben lassen
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Foto: imago/Rolf Kremming Das BGB schreibt Details zur Mietkautio­n fest.

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