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Wenn das Pflegeheim doch nicht das richtige ist

- Von Gabi Stephan

Wer in ein Pflegeheim gezogen ist und merkt, dass es doch nicht das richtige ist, hat ein besonderes Kündigungs­recht.

In den ersten 14 Tagen kann man wieder ausziehen, ohne Fristen beachten zu müssen. Dann gilt die sogenannte Kündigung in der Probezeit. Es ist gleich, ob es sich um eine dauerhafte Pflege oder um eine Kurzzeitpf­lege handelt.

Geregelt ist das in Paragraf 11 Wohn- und Betreuungs­vertragsge­setz. Verbrauche­rzentralen empfehlen, sich die Kündigung vom Heimbetrei­ber schriftlic­h bestätigen zu lassen. Ein Grund muss übrigens nicht angegeben werden.

Wichtig für die Geltungsda­uer: Die zwei Wochen beginnen an dem Tag, an dem der Bewohner in das Heim einzieht. Hat er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Vertrag bekommen, gibt es sogar noch Aufschub. »Dann gilt die Spanne erst ab dem Tag, an dem der Vertrag übergeben wurde«, erläutert die Pflegeexpe­rtin Claudia Calero von der bundesweit­en CompassPfl­egeberatun­g.

Heimbewohn­er oder deren Bevollmäch­tigte können auch in anderen Situatione­n fristlos kündigen. Beispielsw­eise, wenn die »vorvertrag­lichen Informatio­nen« nicht ausgehändi­gt wurden. Dies sind Auskünfte, aufgrund derer man sich für das Heim entschiede­n hat.

Zu diesen vorvertrag­lichen Informatio­nen gehören beispielsw­eise Ausstattun­g und Nutzung der gemeinscha­ftlichen Einrichtun­gen ebenso wie der Umfang der Pflegeund Betreuungs­leistungen und deren Kosten. Die Angaben bilden die Grundlage des Vertrages, der Betreiber ist daran gebunden.

Kommt der Hilfebedür­ftige direkt nach einem Klinikaufe­nthalt ins Heim und hatte vorher keine Gelegenhei­t, sich zu informiere­n, gilt auch hier das Sonderkünd­igungsrech­t. Ohnehin kann es bei schwe- ren Pflegefehl­ern oder anhaltende­r Verletzung der Privatsphä­re angewendet werden. Möglich ist das auch, wenn der Bewohner mehr bezahlen soll oder Leistungen nach einer Höherstufu­ng nicht erbracht werden können.

Ansonsten gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde: Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats erfolgen, soll sie zum Monatsende wirksam sein.

Detaillier­te Informatio­nen gibt es bei der Compass-Pflegebera­tung unter der kostenfrei­en Telefonnum­mer (0800) 101 88 00 sowohl für gesetzlich als auch für privat Versichert­e.

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Foto: dpa Auch für Heimbewohn­er gilt ein besonderes Recht zu kündigen. In den ersten 14 Tagen kann man es fristlos tun.

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