Der Fall: Facebook-Profil von toter Tochter vererbbar?
Können Eltern das Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes erben? Darüber urteilt an diesem Donnerstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Im Jahr 2012 war die Tochter der Klägerin in einem Bahnhof unter eine einfahrende UBahn gestürzt und gestorben. Danach wollten die Eltern erfahren, ob es vielleicht ein Suizid war. Hinweise darauf erhofften sie sich in den Facebook-Nachrichten ihrer damals 15-jährigen Tochter. Die hatte ihrer Mutter bei der Eröffnung ihres Profils im Alter von 14 Jahren die Zugangsdaten überlassen, damit diese sie – wenn nötig – vor Missbrauch im Internet schützen könne. Doch nach ihrem Tod versetzte Facebook das Profil in den »Gedenkzustand«. Als die Mutter versuchte, sich in das »eingefrorene« Konto der Tochter einzuloggen, verweigerte Facebook den Zugriff.
Für das Unternehmen habe Vorrang, »dass der persönliche Austausch zwischen Menschen auf Facebook geschützt ist«. Die Freund*innen der Tochter und andere Nutzer*innen müssten darauf vertrauen können, dass Nachrichten nicht von Dritten – etwa den Eltern – gelesen werden. Diese Auffassung bestätigte das Berliner Kammergericht in seinem Urteil von Juni 2017 in zweiter Instanz. Das Gericht behandelt damit Chat-Nachrichten in sozialen Netzwerken genauso wie Telefongespräche. Diese sind durch das Fernmeldegeheimnis des Telekommunikationsgesetzes geschützt. Demnach hätten auch die ChatPartner*innen zustimmen müssen, dass die Eltern Einblick in die Nachrichten ihrer Tochter nehmen können.
Diese Einschätzung wird wohl in Karlsruhe keinen Bestand haben. Ulrich Herrman, Richter am Bundesgerichtshof, zweifelte Facebooks Position vor dem Urteil an: Da die Eltern bereits zu Lebzeiten das Passwort besaßen, wäre fraglich, ob das Vertrauen anderer Nutzer*innen, dass niemand mitlese, wirklich gerechtfertigt sei. Die FacebookRichtlinien zum »Gedenkzustand« halten die Richter nicht für bindend, weil sie sich nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern in der Hilfe finden.
Das Landgericht Berlin hatte den Eltern in der ersten Instanz im Dezember 2015 »passive Leserechte« zugestanden und – auch in Anbetracht der besonderen Umstände – Facebook verurteilt, den Eltern zumindest in geschwärzter Form Zugriff auf die Nachrichten der Tochter zu geben. Das Gericht urteilte außerdem: Ein FacebookProfil sei wie jeder andere Vertrag Teil des Erbes, eine unterschiedliche Behandlung von digitalem und »analogem« Vermögen sei nicht gerechtfertigt, schließlich würden auch Briefe vererbt.