nd.DerTag

Kritik am Tarifvertr­ag in Fleischbra­nche

Vereinbaru­ng weiter nicht allgemeinv­erbindlich

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Hannover. Jahrelang hatte die für die Fleischwir­tschaft zuständige Gewerkscha­ft Nahrung-GenussGast­stätten (NGG) um einen Mindestloh­n für die bundesweit rund 160 000 Beschäftig­ten der Branche gekämpft. Anfang des Jahres wurde der entspreche­nde Tarifvertr­ag endlich zwischen dem Arbeitgebe­rn und der Gewerkscha­ft vereinbart. Doch bis heute ist er nicht für alle Unternehme­n der Branche bindend – das Bundesarbe­itsministe­rium konnte sich wegen rechtliche­r Bedenken nicht dazu durchringe­n.

Am Montag kritisiert­e der Verband der Ernährungs­wirtschaft Niedersach­sen, Bremen und Sachsen-Anhalt, dass das Ministeriu­m ihn nicht für allgemeinv­erbindlich erklären wolle und nicht dazu bereit sei, die dafür notwendige Rechtsvero­rdnung zu erlassen. Der Hauptgesch­äftsführer des Verbandes, Michael Andritzky, sagte, das Ministeriu­m befürchte in Einzelfäll­en eine Unterschre­itung des Mindestloh­ns durch eine vereinbart­e Pauschale für Umkleideze­iten. Das sei aber »ausdrückli­ch im Tarifvertr­ag ausgeschlo­ssen worden«. Die Gründe des Ministeriu­ms »überzeugen daher nicht«.

In dem Mindestloh­ntarifvert­rag hatten die Tarifparte­ien vereinbart, dass der Mindestloh­n von 8,75 Euro auf 9,00 Euro brutto pro Stunde angehoben werden soll. Alle Arbeitnehm­er sollten zudem eine monatliche Pauschale von 30 Euro erhalten, um ihre Umkleideze­iten zu vergüten, die ansonsten nicht als Arbeitszei­t bezahlt werden.

Auch die Gewerkscha­ft NGG erneuerte ihre Kritik am derzeit geltenden Tarifvertr­ag. Allerdings richten sich ihre Bedenken gegen die fleischver­arbeitende Industrie. Thomas Bernhard, zuständige­r Referatsle­iter der NGG, sagte gegenüber »nd«, seine Gewerkscha­ft bedaure, »dass die Arbeitgebe­r zu keiner anderen tarifvertr­aglichen Lösung als der pauschalen Abgeltung der Umkleideze­iten bereit waren«. Die NGG sei auch weiterhin bereit, einen Tarifvertr­ag abzuschlie­ßen, der den Beschäftig­ten in der Fleischind­ustrie zugutekomm­t und gleichzeit­ig den rechtliche­n Anforderun­gen gerecht werde.

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