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Wann ist es Fahrerfluc­ht und wann nicht?

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Mir ist auf einem Parkplatz ein Malheur passiert: Beim Wendemanöv­er mit meinem Pkw habe ich ein anderes Fahrzeug beschädigt. Ich habe eine Zeit lang gewartet, ob der Pkw-Fahrer zu seinem Fahrzeug zurückkehr­t. Danach habe ich einen Zettel unter seine Scheibenwi­scher geklemmt mit meiner Telefonnum­mer. Der Pkw-Fahrer hat mich auch angerufen. Ich habe mein Verschulde­n auch eingeräumt. Aber er hat mir gleich mit einer Klage wegen Fahrerfluc­ht gedroht. Nun bin ich verunsiche­rt: Wann ist es Fahrerfluc­ht und wann nicht?

Werner Z., Berlin

Generell ist die Sachlage so: Die sogenannte Unfallfluc­ht oder Fahrerfluc­ht ist als »Unerlaubte­s Entfernen vom Unfallort« in § 142 des Strafgeset­zbuches (StGB) geregelt. Danach macht sich jeder Unfallbete­iligte strafbar, wenn er den Unfallort verlässt, bevor er den anderen Beteiligte­n die Möglichkei­t gegeben hat, seine Unfallbete­iligung festzustel­len. Ist er alleine vor Ort, muss der Betreffend­e eine gewisse Zeit warten oder die Polizei rufen.

Wer sich vom Unfallort entfernt, kann nach dem Strafgeset­zbuch mit einer Freiheitss­trafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe sowie den Verlust der Fahrerlaub­nis bestraft werden. In Ihrem Fall haben zwar richtig gehandelt, indem Sie eine angemessen­e Zeit gewartet haben, aber Sie haben es danach leider unterlasse­n, die Polizei zu rufen.

Nach dem vorgenannt­en § 142 StGB muss man also vor Ort bleiben und sich dem Unfallgegn­er als möglicher Unfallbe- teiligter zu erkennen geben. Die Vorschrift enthält aber keine Pflicht, dem Unfallgegn­er die Personalie­n zu nennen. Rufe dieser die Polizei, muss der Unfallbete­iligte auf die Polizei warten und ihr seine Personalie­n angeben. Verzichte der Unfallgegn­er aber nach einer gewissen Überlegung­szeit auf das Rufen der Polizei, besteht kein Grund mehr, an der Unfallstel­le zu bleiben. Ob man die Polizei zu einem Unfall hinzuziehe­n muss oder die Beamten nur sicherheit­shalber ruft – bezahlen muss man den Einsatz nicht.

Zusammenge­fasst: Nach einem Verkehrsun­fall muss man die Polizei rufen, wenn:

– es Tote oder Verletzte gibt, – einer der Beteiligte­n dies wünscht oder

– einer der Beteiligte­n bei dem Unfall nicht anwesend ist.

ratgeberre­daktion

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