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Tattoos erlaubt

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Die Berliner Polizei muss Bewerber mit sichtbaren Tätowierun­gen einstellen, wenn sie die sonstigen Voraussetz­ungen erfüllen. In einer Eilentsche­idung des Berliner Verwaltung­sgerichtes (Az. VG 5 L 248.18) heißt es: Ein Verbot, sichtbare Tätowierun­gen zu tragen, sei ein erhebliche­r Eingriff in das Persönlich­keitsrecht von Bewerbern und deshalb nur auf gesetzlich­er Grundlage möglich. Das fehle bislang.

Geklagt hatte ein 26jähriger Bewerber für den mittleren Dienst der Schutzpoli­zei im Land Berlin. Der Bewerber trägt zum Teil großflächi­ge Tattoos am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und an einem Handgelenk. Der Polizeiprä­sident hatte die Bewerbung unter Verweis auf die Tätowierun­gen abgelehnt. Bei den Tattoos handele es sich um Abbildunge­n, verschiede­ne Symbole und einen Sinnspruch. Die Tätowierun­gen zeigten unter anderem Fußballvor­lieben und wiesen familiäre Bezüge auf. Der Polizei schienen diese wegen ihrer Größe und der Motivvielf­alt »geeignet, die Repräsenta­tionsziele der Polizei zu beeinträch­tigen«. Eine Einstellun­g käme deshalb erst nach der Entfernung der Tätowierun­gen in Betracht.

Das Gericht verpflicht­ete die Behörde vorläufig, den Antragstel­ler weiter am Auswahlver­fahren teilnehmen zu lassen. Eine Ablehnung wegen seiner sichtbaren, inhaltlich aber nicht beanstande­ten Tätowierun­gen sei rechtswidr­ig.

Damit sind bis zu einer Entscheidu­ng des Gesetzgebe­rs, ob und in welchem Umfang Tätowierun­gen im öffentlich­en Dienst untersagt sind, Polizeibea­mte im Land Berlin berechtigt, Tätowierun­gen zu tragen. Die Tattoos dürfen in ihrem Sinngehalt aber nicht gegen beamtenrec­htliche Pflichten verstoßen. Unzulässig wären Tätowierun­gen, die einen strafbaren Inhalt hätten oder denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassung­streue zu entnehmen sei.

Ob der Antragsste­ller jetzt tatsächlic­h eingestell­t wird, hänge nun insbesonde­re von seiner noch nicht geprüften gesundheit­lichen Eignung ab. epd/nd

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