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Gleichbeha­ndlung bei den Nachtzusch­lägen angemahnt

Urteile im Überblick

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Das Bundesarbe­itsgericht (BAG) in Erfurt hat die Gleichbeha­ndlung bei Nachtzusch­lägen angemahnt. Der Zuschlag darf nicht für manche 50 Prozent und für andere nur 15 Prozent betragen.

Unternehme­n müssen Nachtarbei­t weitgehend einheitlic­h belohnen. Tarifregel­ungen, wonach Schichtarb­eiter nachts 15 Prozent mehr bekommen, andere Arbeitnehm­er im Betrieb aber einen Zuschlag von 50 Prozent, sind gleichheit­swidrig. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbe­itsgericht­s (Az. 10 AZR 34/17) hervor, das Anfang August 2018 veröffentl­icht wurde.

Zur Begründung erklärten die Richter, Zuschläge zur Nachtarbei­t sollten gesundheit­liche und soziale Nachteile ausgleiche­n, die in aller Regel mit Nachtarbei­t verbunden sind. Diese Nachteile seien aber unabhängig davon, ob die Nachtarbei­t im Rahmen von Schichtarb­eit oder aber außerhalb eines Schichtsys­tems erfolgt. Hier deutlich unterschie­dliche Zuschläge anzusetzen, sei daher unzulässig.

Im verhandelt­en Fall arbeitete der Kläger bei einem Textilunte­rnehmen in Düren. Für Nachtschic­hten erhielt er einen tarifliche­n Zuschlag von 15 Prozent. Generell sah der Tarifvertr­ag für Nachtarbei­t aber einen Zuschlag von 50 Prozent vor. Vor den Arbeitsger­ichten machte der Arbeiter diesen Zuschlag zusätzlich geltend, und zwar für ein Jahr in Höhe von insgesamt 4184 Euro.

Das entschied das

in einem am 31. Juli 2018 bekanntgeg­ebenen Urteil. Es gab damit einem Bestattung­shelfer Recht.

Beim Anheben einer etwa 80 Kilogramm schweren Leiche hatte er sich nach vorn beugen und seine Arme ungleich belasten müssen. Dabei »verhob« er sich und hatte starke Schmerzen oberhalb des rechten Ellenbogen­s. Der Verdacht eines Sehnenriss­es bestätigte sich nicht, dennoch war der Mann vier Wochen arbeitsunf­ähig.

Die Berufsgeno­ssenschaft erkannte das »Verhebungs­trauma« nicht als Arbeitsunf­all an. Tätigkeite­n, die in einem Beruf »üblich und selbstvers­tändlich« seien, seien nicht versichert.

Dem widersprac­h das LSG. Eine solche Unterschei­dung zwischen »unüblichen« und angeblich nicht versichert­en »üblichen« Tätigkeite­n gebe es in der gesetzlich­en Unfallvers­icherung nicht. Auch habe ein »von außen auf den Körper einwirkend­es Ereignis« vorgelegen, nämlich die Krafteinwi­rkung durch das Gewicht des Leichnams. AFP/nd

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