Gleichbehandlung bei den Nachtzuschlägen angemahnt
Urteile im Überblick
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Gleichbehandlung bei Nachtzuschlägen angemahnt. Der Zuschlag darf nicht für manche 50 Prozent und für andere nur 15 Prozent betragen.
Unternehmen müssen Nachtarbeit weitgehend einheitlich belohnen. Tarifregelungen, wonach Schichtarbeiter nachts 15 Prozent mehr bekommen, andere Arbeitnehmer im Betrieb aber einen Zuschlag von 50 Prozent, sind gleichheitswidrig. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 10 AZR 34/17) hervor, das Anfang August 2018 veröffentlicht wurde.
Zur Begründung erklärten die Richter, Zuschläge zur Nachtarbeit sollten gesundheitliche und soziale Nachteile ausgleichen, die in aller Regel mit Nachtarbeit verbunden sind. Diese Nachteile seien aber unabhängig davon, ob die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit oder aber außerhalb eines Schichtsystems erfolgt. Hier deutlich unterschiedliche Zuschläge anzusetzen, sei daher unzulässig.
Im verhandelten Fall arbeitete der Kläger bei einem Textilunternehmen in Düren. Für Nachtschichten erhielt er einen tariflichen Zuschlag von 15 Prozent. Generell sah der Tarifvertrag für Nachtarbeit aber einen Zuschlag von 50 Prozent vor. Vor den Arbeitsgerichten machte der Arbeiter diesen Zuschlag zusätzlich geltend, und zwar für ein Jahr in Höhe von insgesamt 4184 Euro.
Das entschied das
in einem am 31. Juli 2018 bekanntgegebenen Urteil. Es gab damit einem Bestattungshelfer Recht.
Beim Anheben einer etwa 80 Kilogramm schweren Leiche hatte er sich nach vorn beugen und seine Arme ungleich belasten müssen. Dabei »verhob« er sich und hatte starke Schmerzen oberhalb des rechten Ellenbogens. Der Verdacht eines Sehnenrisses bestätigte sich nicht, dennoch war der Mann vier Wochen arbeitsunfähig.
Die Berufsgenossenschaft erkannte das »Verhebungstrauma« nicht als Arbeitsunfall an. Tätigkeiten, die in einem Beruf »üblich und selbstverständlich« seien, seien nicht versichert.
Dem widersprach das LSG. Eine solche Unterscheidung zwischen »unüblichen« und angeblich nicht versicherten »üblichen« Tätigkeiten gebe es in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Auch habe ein »von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis« vorgelegen, nämlich die Krafteinwirkung durch das Gewicht des Leichnams. AFP/nd