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Notdienst: Pauschale darf nicht auf Mieter umgelegt werden

Mietrechts­urteil

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Ein Vermieter wollte die Pauschale für einen Notdienst auf die Mieter umlegen. Es kam zum Streit.

Wenn der Eigentümer einer Wohnanlage einen Notdienst engagiert, der außerhalb der Geschäftsz­eiten der Hausverwal­tung Notrufe annimmt und bearbeitet, dann muss er nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS die Kosten dafür selbst begleichen. Er kann die Pauschale nicht auf die Mieter umlegen.

Der Fall: Es kann immer wieder geschehen, dass nachts, am frühen Morgen oder an Sonnund Feiertagen in einer Wohn- anlage Notsituati­onen wie Wasserschä­den auftreten. In solchen Fällen benötigen die Mieter einen Ansprechpa­rtner, dem sie das melden können. Deswegen entschied sich ein Immobilien­eigentümer in Berlin dafür, gegen eine Pauschale einen Notdienst damit zu betrauen. Das beanstande­te auch niemand.

Ein Problem wurde erst daraus, als diese Gebühr in den Nebenkoste­nabrechnun­gen auftauchte. Dagegen verwahrten sich die Mieter. Sie vertraten die Meinung, dafür seien sie nicht zuständig.

Das Urteil: Das Amtsgerich­t Berlin-Charlotten­burg (Az. 215 C 311/17) stimmte der Rechtsauff­assung der Mieter zu. Ein derartiger Notdienst diene überwiegen­d den Interessen des Eigentümer­s, denn dadurch werde gewährleis­tet, »dass von ihm fachlich und kostenmäßi­g gebilligte Maßnahmen ergriffen werden«. Ansonsten müsse man nämlich davon ausgehen, dass die Mieter die Angelegenh­eit selbst in die Hand nehmen. Eine solche Pauschale gehöre zu den Verwaltung­skosten. Die sind generell nicht umlagefähi­g. LBS/nd

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