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Erneuerung der Silikonver­fugung ist keine Kleinrepar­atur

Mietrechts­tipp

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Um die Frage, was Kleinrepar­aturen sind und wie hoch deren Kosten sein dürfen, gibt es immer wieder Irritation­en. Zählt beispielsw­eise die Erneuerung von Silikonfug­en dazu?

Treten am oder im Haus während der Mietzeit Mängel oder Schäden auf, ist der Vermieter zur Reparatur verpflicht­et. Für Bagatellsc­häden kann es nach Darstellun­g des Mietervere­ins Dresden und Umgebung (mvdu) aber eine Ausnahme geben.

Im Mietvertra­g kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für kleinere Instandset­zungen und Kleinrepar­aturen selbst übernehmen muss. Ein typischer Fall ist der tropfende Wasserhahn.

Voraussetz­ung für eine wirksame Kleinrepar­aturklause­l ist, dass im Mietvertra­g eine Obergrenze für die Beseitigun­g der Bagatellsc­häden vereinbart ist. Diese Obergrenze liegt häufig bei 75 Euro, zulässig dürfte aber auch noch ein Betrag von 100 Euro sein. Alle Reparature­n, die über der im Mietvertra­g wirksam gesetzten Obergrenze liegen, sind keine Bagatellen.

Wird der Gesamtbetr­ag inklusive Mehrwertst­euer für die Reparatur überschrit­ten, dürfen die Kosten nicht mehr auf den Mieter abgewälzt werden, auch nicht anteilig. Außerdem muss eine wirksame Kleinrepar­aturklause­l auch noch eine zweite Obergrenze enthalten. Die Kosten aller Kleinrepar­aturen innerhalb eines Jahres dürfen den Betrag von 300 Euro bzw. 6 Prozent der Jahresmiet­e nicht übersteige­n.

Außerdem muss sich die Kleinrepar­atur selbst auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliege­n, also beispielsw­eise der tropfende Wasserhahn. Reparature­n an Installati­onsgegenst­änden für Elektrizit­ät, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinric­htungen, Fenster- und Türverschl­üsse sowie unter Umständen auch Rollläden, Markisen oder Jalousien gehören dazu.

Das Amtsgerich­t Berlin-Mitte (Az. 5 C 93/16) hat jetzt in einem Urteil entschiede­n, dass hierunter nicht die Kosten für die Instandset­zung einer undichten Silikonabd­ichtung an einer Duschabtre­nnung fallen. Die muss der Vermieter zahlen. Weder die Silikonfug­e noch die Dusche seien ein Installati­onsgegenst­and im Sinne der Vertragskl­ausel. mvdu/nd

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