Dreijähriger überschwemmt Bad: Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt?
Urteile im Überblick
Wenn Eltern ein dreijähriges Kind zu Bett gebracht haben, müssen sie sich nur noch in Hörweite aufhalten. Eine weitergehende Überwachung des Kindes ist nicht erforderlich. Somit haften sie auch nicht wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, wenn es in ihrer Abwesenheit zu einer Überschwemmung des Bades kommt, was zu einem erheblichen Wasserschaden führte.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. I-4 U 15/18) in einem am 24. Juli 2018 bekanntgegebenen Beschluss. Es sprach damit eine Mutter von der Mitverantwortung für den Wasserschaden frei.
Die Frau hatte ihren dreieinhalbjährigen Sohn zu Bett gebracht. Er durfte noch ein Hörspiel hören und sollte dann schlafen. Das Kind stand jedoch unbemerkt wieder auf, um auf die Toilette zu gehen.
Dabei benutzte es so viel Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Zudem verhakte sich noch der Spülknopf, wodurch ununterbrochen Wasser nachlief. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunterliegenden Wohnung.
Die Wohngebäudeversicherung wandte über 15 000 Euro auf, um den Schaden zu beheben. Davon verlangte die Versicherung zumindest einen Teil von der Mutter zurück. Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Dem widersprach jedoch das OLG Düsseldorf. In einer geschlossenen Wohnung müssten Eltern ein dreijähriges Kind nicht ununterbrochen beobachten. Auch den Gang zur Toilette könne ein Dreijähriger allei-
Geklagt hatten Eltern eines einjährigen Kindes, weil die Stadt nur einen Kitaplatz in der Zeit von 7.30 bis 16.30 zur Verfügung stellen wollte. Aufgrund ihrer Arbeitszeiten ist die Familie jedoch auf eine Betreuung bis 17 Uhr angewiesen, dafür aber erst eine halbe Stunde später.
Das Verwaltungsgericht Aachen entschied am 1. August 2018 im Eilverfahren, dass die Stadt Aachen sich am konkreten Bedarf der Eltern orientieren müsse und zur Betreuung des Kindes bis 17 Uhr verpflichtet sei. Die Stadt habe nicht nachgewiesen, dass die Streckung der Öffnungszeiten nicht zu leisten sei. Auf eine Tagesmutter zu verweisen, sei ebenfalls nur dann möglich, wenn die Stadt nachweisen könne, dass alle Plätze in den Kitas belegt seien. Die Stadt kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.
Seit fünf Jahren haben Kinder im Alter von einem bis drei Jahren einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Weil Kitaplätze in vielen Städten weiter rar sind, beschäftigen sich Gerichte immer wieder mit Klagen von Eltern. Gestritten wird um die Frage, wie weit der angebotene Kitaplatz entfernt sein darf oder ob Kosten für eine private Betreuung erstattet werden. dpa/nd