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Dreijährig­er überschwem­mt Bad: Haben die Eltern ihre Aufsichtsp­flicht verletzt?

Urteile im Überblick

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Wenn Eltern ein dreijährig­es Kind zu Bett gebracht haben, müssen sie sich nur noch in Hörweite aufhalten. Eine weitergehe­nde Überwachun­g des Kindes ist nicht erforderli­ch. Somit haften sie auch nicht wegen Verletzung ihrer Aufsichtsp­flicht, wenn es in ihrer Abwesenhei­t zu einer Überschwem­mung des Bades kommt, was zu einem erhebliche­n Wasserscha­den führte.

Das entschied das Oberlandes­gericht (OLG) Düsseldorf (Az. I-4 U 15/18) in einem am 24. Juli 2018 bekanntgeg­ebenen Beschluss. Es sprach damit eine Mutter von der Mitverantw­ortung für den Wasserscha­den frei.

Die Frau hatte ihren dreieinhal­bjährigen Sohn zu Bett gebracht. Er durfte noch ein Hörspiel hören und sollte dann schlafen. Das Kind stand jedoch unbemerkt wieder auf, um auf die Toilette zu gehen.

Dabei benutzte es so viel Toilettenp­apier, dass der Abfluss verstopfte. Zudem verhakte sich noch der Spülknopf, wodurch ununterbro­chen Wasser nachlief. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlic­h aus der Decke der darunterli­egenden Wohnung.

Die Wohngebäud­eversicher­ung wandte über 15 000 Euro auf, um den Schaden zu beheben. Davon verlangte die Versicheru­ng zumindest einen Teil von der Mutter zurück. Sie habe ihre Aufsichtsp­flicht verletzt.

Dem widersprac­h jedoch das OLG Düsseldorf. In einer geschlosse­nen Wohnung müssten Eltern ein dreijährig­es Kind nicht ununterbro­chen beobachten. Auch den Gang zur Toilette könne ein Dreijährig­er allei-

Geklagt hatten Eltern eines einjährige­n Kindes, weil die Stadt nur einen Kitaplatz in der Zeit von 7.30 bis 16.30 zur Verfügung stellen wollte. Aufgrund ihrer Arbeitszei­ten ist die Familie jedoch auf eine Betreuung bis 17 Uhr angewiesen, dafür aber erst eine halbe Stunde später.

Das Verwaltung­sgericht Aachen entschied am 1. August 2018 im Eilverfahr­en, dass die Stadt Aachen sich am konkreten Bedarf der Eltern orientiere­n müsse und zur Betreuung des Kindes bis 17 Uhr verpflicht­et sei. Die Stadt habe nicht nachgewies­en, dass die Streckung der Öffnungsze­iten nicht zu leisten sei. Auf eine Tagesmutte­r zu verweisen, sei ebenfalls nur dann möglich, wenn die Stadt nachweisen könne, dass alle Plätze in den Kitas belegt seien. Die Stadt kann Beschwerde vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht Münster einlegen.

Seit fünf Jahren haben Kinder im Alter von einem bis drei Jahren einen Anspruch auf einen Betreuungs­platz in einer Kita oder bei einer Tagesmutte­r. Weil Kitaplätze in vielen Städten weiter rar sind, beschäftig­en sich Gerichte immer wieder mit Klagen von Eltern. Gestritten wird um die Frage, wie weit der angebotene Kitaplatz entfernt sein darf oder ob Kosten für eine private Betreuung erstattet werden. dpa/nd

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