Für Unternehmen nun erleichtert
BFH zum Vorsteuerabzug
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat Unternehmen und Selbstständigen den Abzug der sogenannten Vorsteuer von der zu zahlenden Umsatzsteuer erleichtert. Nach zwei am 1. August 2018 veröffentlichten Urteilen des BFH (Az. V R 25/15 und Az. V R 28/16) ist es nicht mehr erforderlich, dass die hierfür eingereichte Rechnung die Betriebsstätte des Rechnungsstellers enthält. Es reicht eine Anschrift aus, über die der Rechnungssteller postalisch erreichbar ist.
Von ihrer Umsatzsteuerlast können Unternehmen als »Vorsteuer« Umsatzsteuerbeträge abziehen, die sie bereits an andere Unternehmen gezahlt haben, etwa an Zulieferer. Hierfür muss das Unternehmen dem Finanzamt die entsprechende Rechnung vorlegen. Neben dem enthaltenen Umsatzsteuerbetrag muss die Rechnung auch die Anschrift des Rechnungsstellers enthalten.
Bei Außenprüfungen der Finanzverwaltung ist häufig umstritten, ob die vorgelegten Rechnungen »ordnungsgemäß« sind. Dabei hatten die Prüfer bislang verlangt, dass der Ort angegeben sein muss, an dem der Rechnungssteller seine Tätigkeit ausübt. In den vom BFH entschiedenen Fällen war das nicht der Fall. So hatte ein Schrotthändler die Anschrift einer Anwaltskanzlei angegeben, die für mehrere Unternehmen als sogenannte Domiziladresse diente.
Der BFH hat in beiden Fällen den Vorsteuerabzug bejaht. »Für die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers reicht die Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit aus«, so die BFH-Richter. Zur Begründung verwiesen sie auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2017. AFP/nd