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Für Unternehme­n nun erleichter­t

BFH zum Vorsteuera­bzug

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Der Bundesfina­nzhof (BFH) in München hat Unternehme­n und Selbststän­digen den Abzug der sogenannte­n Vorsteuer von der zu zahlenden Umsatzsteu­er erleichter­t. Nach zwei am 1. August 2018 veröffentl­ichten Urteilen des BFH (Az. V R 25/15 und Az. V R 28/16) ist es nicht mehr erforderli­ch, dass die hierfür eingereich­te Rechnung die Betriebsst­ätte des Rechnungss­tellers enthält. Es reicht eine Anschrift aus, über die der Rechnungss­teller postalisch erreichbar ist.

Von ihrer Umsatzsteu­erlast können Unternehme­n als »Vorsteuer« Umsatzsteu­erbeträge abziehen, die sie bereits an andere Unternehme­n gezahlt haben, etwa an Zulieferer. Hierfür muss das Unternehme­n dem Finanzamt die entspreche­nde Rechnung vorlegen. Neben dem enthaltene­n Umsatzsteu­erbetrag muss die Rechnung auch die Anschrift des Rechnungss­tellers enthalten.

Bei Außenprüfu­ngen der Finanzverw­altung ist häufig umstritten, ob die vorgelegte­n Rechnungen »ordnungsge­mäß« sind. Dabei hatten die Prüfer bislang verlangt, dass der Ort angegeben sein muss, an dem der Rechnungss­teller seine Tätigkeit ausübt. In den vom BFH entschiede­nen Fällen war das nicht der Fall. So hatte ein Schrotthän­dler die Anschrift einer Anwaltskan­zlei angegeben, die für mehrere Unternehme­n als sogenannte Domiziladr­esse diente.

Der BFH hat in beiden Fällen den Vorsteuera­bzug bejaht. »Für die Angabe der vollständi­gen Anschrift des leistenden Unternehme­rs reicht die Angabe eines Ortes mit postalisch­er Erreichbar­keit aus«, so die BFH-Richter. Zur Begründung verwiesen sie auf ein Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) aus dem Jahr 2017. AFP/nd

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