Betreuungszeit richtet sich nach Bedarf
ne bewältigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe habe bereits 2009 in einem Urteil festgestellt, dass eine lückenlose Überwachung die vernünftige Entwicklung des Kindes hemme.
Dass sich hier der Spülknopf verhaken konnte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Im Normalfall habe ein solches Verhaken auch nur zu einem erhöhten Wasserverbrauch geführt. Zu der Überschwemmung sei es nur wegen der zusätzlichen Verstopfung der Toilette gekommen, heißt es in dem Beschluss.
Auch eine elterliche Kontrolle nach jedem Toilettengang sei nicht erforderlich gewesen. »Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden«, befanden die Richter des Oberlandesgerichts. AFP/nd So urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) am 26. Juli 2018 (Beschwerdenummer 16112/15).
Der Mann hatte 2004 eine Beziehung mit der verheirateten sechsfachen Mutter begonnen. Sie endete, kurz nachdem die Frau im Oktober 2006 ein weiteres Kind geboren hatte. Die Frau und ihr Mann verweigerten dem Beschwerdeführer den Kontakt zu dem Mädchen.
Der Ex-Liebhaber wehrte sich vor deutschen Gerichten dagegen, scheiterte aber und konnte keinen Vaterschaftstest durchsetzen. Deshalb sah er sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt und beschwerte sich beim EuGH in Straßburg gegen Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof folgte seiner Sichtweise nicht. Den deutschen Richtern sei es bei ihren Entscheidungen um das Wohl des Kindes gegangen. Wäre die Vaterschaft des Mannes festgestellt worden, wäre womöglich die Familie des Mädchens zerbrochen. Diese Argumentation der deutschen Gerichte überzeugte in Straßburg. Deutschland muss dem Beschwerdeführer daher keine Entschädigung zahlen. Das Urteil kann innerhalb von drei Monaten noch angefochten werden. Eltern von Kleinkindern haben einem Urteil zufolge Anspruch auf einen Betreuungsplatz, der sich an ihrem zeitlichen Bedarf orientiert.