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Google siegt vor Gericht

»Recht auf Vergessen« im Internet gilt nicht immer

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Frankfurt am Main. Das in der neuen EU-Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) verankerte sogenannte Recht auf Vergessen überwiegt nicht automatisc­h das öffentlich­e Informatio­nsinteress­e. Ein solches »Regel-AusnahmeVe­rhältnis« kenne die DSGVO nicht, entschied das Oberlandes­gericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil zugunsten von Google. (Az: 16 U 193/17)

Der Kläger war Geschäftsf­ührer einer gemeinnütz­igen Organisati­on, die 2011 in eine finanziell­e Schieflage geriet. Kurz vor Bekanntwer­den der Defizite hatte sich der Geschäftsf­ührer krankgemel­det. Die Presse berichtete darüber. Dabei wurde der Name des Geschäftsf­ührers genannt und auf seine Krankheit verwiesen.

Vom Suchmaschi­nenbetreib­er Google verlangte der Kläger, bei der Suche nach seinem Namen solche alten Medienmeld­ungen nicht mehr anzuzeigen. Wegen der Nennung sensibler Gesundheit­sdaten werde sein Persönlich­keitsrecht verletzt. Nach der DSGVO habe er ein »Recht auf Vergessenw­erden«. Demgegenüb­er betonte nun das OLG Frankfurt, dass dieses Recht nicht automatisc­h bestehe. Vielmehr müsse es gegen das öffentlich­e Informatio­nsinteress­e abgewogen werden.

Im konkreten Fall überwiege »jedenfalls noch« das Informatio­nsinteress­e. An der Berichters­tattung vor sieben Jahren habe »ein erhebliche­s öffentlich­es Interesse bestanden«. Das gelte auch für gesundheit­sbezogene Angaben. Denn diese erklärten, warum der damalige Geschäftsf­ührer nicht an der Bewältigun­g der Krise seiner Organisati­on habe mitwirken können.

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