Google siegt vor Gericht
»Recht auf Vergessen« im Internet gilt nicht immer
Frankfurt am Main. Das in der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankerte sogenannte Recht auf Vergessen überwiegt nicht automatisch das öffentliche Informationsinteresse. Ein solches »Regel-AusnahmeVerhältnis« kenne die DSGVO nicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil zugunsten von Google. (Az: 16 U 193/17)
Der Kläger war Geschäftsführer einer gemeinnützigen Organisation, die 2011 in eine finanzielle Schieflage geriet. Kurz vor Bekanntwerden der Defizite hatte sich der Geschäftsführer krankgemeldet. Die Presse berichtete darüber. Dabei wurde der Name des Geschäftsführers genannt und auf seine Krankheit verwiesen.
Vom Suchmaschinenbetreiber Google verlangte der Kläger, bei der Suche nach seinem Namen solche alten Medienmeldungen nicht mehr anzuzeigen. Wegen der Nennung sensibler Gesundheitsdaten werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Nach der DSGVO habe er ein »Recht auf Vergessenwerden«. Demgegenüber betonte nun das OLG Frankfurt, dass dieses Recht nicht automatisch bestehe. Vielmehr müsse es gegen das öffentliche Informationsinteresse abgewogen werden.
Im konkreten Fall überwiege »jedenfalls noch« das Informationsinteresse. An der Berichterstattung vor sieben Jahren habe »ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden«. Das gelte auch für gesundheitsbezogene Angaben. Denn diese erklärten, warum der damalige Geschäftsführer nicht an der Bewältigung der Krise seiner Organisation habe mitwirken können.