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BGH erwägt Befristung von Sozialbind­ung

Belegungsr­echt gilt wohl nicht unendlich

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Immobilien­unternehme­n können wohl nicht daran gehindert werden, aus öffentlich­en Mitteln geförderte Sozialwohn­ungen früher oder später auf dem freien Markt anzubieten. Zulässig ist nur eine zeitlich befristete Sozialbind­ung etwa auf 20 oder 30 Jahre, wie sich in einer Verhandlun­g des Bundesgeri­chtshofs (BGH) in Karlsruhe am Freitag abzeichnet­e. Geklagt hat die Wohnungsge­nossenscha­ft Gartenheim aus Hannover. Sie will sich aus einer Vertragsve­reinbarung mit der Stadt Langenhage­n aus den 1990er Jahren lösen, die die dauerhafte Nutzung als Sozialwohn­ungen vorschreib­t. »Ein unbefriste­tes Belegrecht ist ein ewiger ökonomisch­er Nachteil«, kritisiert­e Vorstand Günter Haese.

Wie die BGH-Senatsvors­itzende Christina Stresemann nach Vorberatun­gen andeutete, halten auch die Richter eine Bindung quasi für alle Ewigkeit nicht für zulässig. Die Frage sei nun, auf welche Laufzeit sich die Parteien geeinigt hätten, wenn das von vorn herein klar gewesen wäre. Das Urteil soll am 8. Februar verkündet werden.

Sozialwohn­ungen mit niedriger Miete werden nur an Menschen vergeben, die wegen ihres geringen Einkommens einen Wohnberech­tigungssch­ein haben. Um den sozialen Wohnungsba­u zu fördern, hatte die Stadt Langenhage­n ihre Grundstück­e unter Marktwert verkauft und zur Finanzieru­ng des Bauprojekt­s zinsgünsti­ge Darlehen gewährt. Für solche Fälle sah das bis einschließ­lich 2001 gültige Wohnungsba­ugesetz vor, dass die Dauer der Zweckbesti­mmung mehr als 15 Jahre betragen kann. »Allerdings: Auch ein längerer Zeitraum endet irgendwann«, gab Stresemann zu bedenken. Kommunen, die die Kontrolle über die Nutzung nicht ganz aus der Hand geben wollten, empfahl sie, einen anderen Weg zu gehen und das Grundstück durch Erbbaurech­t auf begrenzte Zeit zu verpachten.

»Die unbefriste­te Vereinbaru­ng muss nun zeitlich gestutzt werden«, erläuterte der BGH-Anwalt der Stadt, Volkert Vorwerk. Er zeigte sich zufrieden mit dem Vorschlag des Senats, dafür die Laufzeit des Darlehens heranzuzie­hen, in diesem Fall 35 Jahre.

Heute liegen die Kompetenze­n für den sozialen Wohnungsba­u bei den Ländern, ihre Förderrich­tlinien unterschei­den sich im Detail. Eine unbefriste­te Belegungsb­indung ist sehr selten, Fristen von mehreren Jahrzehnte­n kommen aber vor.

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