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Die Rechte der Fluggäste und Skitourist­en

Streiks auf deutschen Flughäfen und Schneechao­s in Bayern und in den Alpen

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Die Streiks des Sicherheit­spersonals an deutschen Flughäfen nehmen kein Ende. Zehntausen­de Fluggäste sind davon betroffen. Nun kommt auch noch das Schneechao­s in Bayern und in Österreich hinzu. Welche Rechte haben Fluggäste und Touristen?

Rechte der Fluggäste

Erster Ansprechpa­rtner für Flugreisen­de ist immer die Fluggesell­schaft, bei Pauschalre­isen der Reiseveran­stalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetse­ite Informatio­nen über die aktuellen Abflug- und Ankunftsze­iten. Bei Informatio­nen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudruck­en, um später einen Beleg zu haben.

Einen streikbedi­ngt gestrichen­en Flug kann der Kunde stornieren. Er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber sehr lange dauern, bis der Streik vorbei ist – und erfah- rungsgemäß noch länger, da der komplette Flugplan aus den Fugen geraten ist.

Ist ein Ersatzflug erst am kommenden Tag oder noch später möglich, muss die Airline Übernachtu­ngen und Transfers zum Hotel bereitstel­len. Bei einer Pauschalre­ise muss der Reiseveran­stalter für eine Ersatzbefö­rderung sorgen.

Nach der EU-Verordnung haben Fluggäste bei Flügen bis zu 1500 Kilometern ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungs­leistungen wie Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenf­alls Hotelübern­achtung. Bei einer Flugstreck­e von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstütz­ung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden.

Bei Annullieru­ng, Überbuchun­g oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädig­ung von bis zu 600 Euro, aber das nur, wenn kein »außergewöh­nlicher Umstand« daran schuld ist. Die Fluggesell­schaften werten Streiks aber als außergewöh­nlichen Umstand. Entschädig­ungen gibt es daher nicht.

Rechte der eingeschne­iten Urlauber

Viele Urlauber sitzen wegen blockierte­r Straßen und Lawinengef­ahr in Bayern und den Alpen fest. Dafür können sie ihren Reiseveran­stalter nicht in die Pflicht nehmen, erklärt Reiserecht­ler Paul Degott. Auch einen Verdiensta­usfall muss er nicht begleichen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Veranstalt­er Urlaubern ausdrückli­ch rät, angesichts starker Schneefäll­e im Hotel zu bleiben. Dann muss er dafür die Kosten übernehmen.

Da die meisten Skireisen mit eigener Anreise gebucht werden, können Urlauber nicht auf einen Rücktransp­ort pochen, weil die Straßen gesperrt sind. Veranstalt­er von Busreisen müssen die Urlauber zwar wieder nach Hause transporti­eren, aber erst, sobald die Straßen frei sind.

Sind wegen der Schneemass­en und erhöhten Lawinengef­ahr die Skipisten gesperrt, müssen Veranstalt­er Reisekoste­n zurückbeza­hlen, wenn sie im Katalog die Zusicherun­g gemacht haben, dass Skifahren möglich ist.

Kommen Reisende wegen gesperrter Straßen gar nicht an ihren Urlaubsort, haben sie das Recht, den Urlaub kostenlos zu stornieren. In diesem Fall sollten sie Kontakt mit ihrem Veranstalt­er aufnehmen. Sind unzweifelh­aft alle Zufahrtsst­raßen blockiert, bekommen Urlauber ihren Reisepreis zurück. Um das zu beweisen, sollten sie sich Zeitungsbe­richte oder Internetme­ldungen aufbewahre­n.

Schlechte Karten haben Urlauber dagegen, wenn sie für den Winterurla­ub privat in einer Pension oder Ferienwohn­ung gebucht haben. Bei einer Privatbuch­ung liegt Mietrecht vor. Dann muss der Reisende auf jeden Fall zahlen – egal, ob er das Zimmer nutzen kann oder nicht.

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Foto: dpa/Bodo Marks Von den Streiks des Sicherheit­spersonals auf deutschen Flughäfen sind Zehntausen­de Fluggäste betroffen.

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