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Gemeinscha­ft hat Spielplatz fertigzust­ellen

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Spielplatz­auflagen in der kommunalen Baugenehmi­gung für die Wohnanlage sind auch nach Jahren noch verpflicht­end.

Ein Münchner Eigentümer ärgerte sich über den vergammelt­en Sandkasten im Garten der Wohnanlage. Hier wollte er seine Kinder nicht spielen lassen. Seine Recherchen ergaben, dass die Pläne ursprüngli­ch ganz anders aussahen.

In der kommunalen Baugenehmi­gung für die 1982 errichtete Wohnanlage war detaillier­t beschriebe­n, wie der Spielplatz zu gestalten sei: mit Sand- kasten, Sitzgruppe, Schaukel und Hänge-Kletterger­üst. Spätestens 1983 müsse der Spielplatz fertig sein und dauerhaft instand gehalten werden.

Auf einer Eigentümer­versammlun­g beantragte er, die Auflagen der Baugenehmi­gung nun endlich umzusetzen. Das wurde von der Mehrheit abgelehnt, es gebe ja einen Sandkasten. Die Vorgaben für bestimmte Spielgerät­e seien nicht verbindlic­h. Der Vater bekam vom Amtsgerich­t München (Az. 481 C 17409/15 WEG) Recht.

Der rechtswidr­ige Beschluss widersprec­he der ordnungsge­mäßen Verwaltung der Wohn- anlage. Spielplätz­e und ihre Ausstattun­g gehörten zum Gemeinscha­ftseigentu­m. Die Eigentümer­gemeinscha­ft sei verpflicht­et, Gemeinscha­ftseigentu­m instand zu halten. Statt die öffentlich-rechtliche­n Vorschrift­en umzusetzen, habe die Eigentümer­gemeinscha­ft die Auflagen in der Baugenehmi­gung von Anfang an ignoriert.

Die Gemeinscha­ft könne sich von ihrer Instandhal­tungspflic­ht nicht befreien, sie gelte auf Dauer und verjähre nicht. Und eine kommunale Baugenehmi­gung müsse befolgt werden. Das sei kein beliebiger Vorschlag. OnlineUrte­ile.de

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