Gemeinschaft hat Spielplatz fertigzustellen
Spielplatzauflagen in der kommunalen Baugenehmigung für die Wohnanlage sind auch nach Jahren noch verpflichtend.
Ein Münchner Eigentümer ärgerte sich über den vergammelten Sandkasten im Garten der Wohnanlage. Hier wollte er seine Kinder nicht spielen lassen. Seine Recherchen ergaben, dass die Pläne ursprünglich ganz anders aussahen.
In der kommunalen Baugenehmigung für die 1982 errichtete Wohnanlage war detailliert beschrieben, wie der Spielplatz zu gestalten sei: mit Sand- kasten, Sitzgruppe, Schaukel und Hänge-Klettergerüst. Spätestens 1983 müsse der Spielplatz fertig sein und dauerhaft instand gehalten werden.
Auf einer Eigentümerversammlung beantragte er, die Auflagen der Baugenehmigung nun endlich umzusetzen. Das wurde von der Mehrheit abgelehnt, es gebe ja einen Sandkasten. Die Vorgaben für bestimmte Spielgeräte seien nicht verbindlich. Der Vater bekam vom Amtsgericht München (Az. 481 C 17409/15 WEG) Recht.
Der rechtswidrige Beschluss widerspreche der ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohn- anlage. Spielplätze und ihre Ausstattung gehörten zum Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümergemeinschaft sei verpflichtet, Gemeinschaftseigentum instand zu halten. Statt die öffentlich-rechtlichen Vorschriften umzusetzen, habe die Eigentümergemeinschaft die Auflagen in der Baugenehmigung von Anfang an ignoriert.
Die Gemeinschaft könne sich von ihrer Instandhaltungspflicht nicht befreien, sie gelte auf Dauer und verjähre nicht. Und eine kommunale Baugenehmigung müsse befolgt werden. Das sei kein beliebiger Vorschlag. OnlineUrteile.de