Nach der Scheidung: Wer hat das »Sorgerecht« für den Hund?
Auch wenn Tiere rein rechtlich als Sache gelten, können geschiedene Eheleute sie nicht einfach hin und her schieben.
Um zu entscheiden, welcher Partner nach einer Scheidung den Hund behalten darf, müssen auch Tierschutzüberlegungen berücksichtigt werden, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 11 WF 141/18).
Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, hatte ein Ehepaar aus Osnabrück 2013 einen Hund gekauft. Doch die Ehe hielt nicht, Anfang 2016 trennte sich das Paar. Die Ehefrau zog nach Schleswig-Holstein um, der Hund blieb beim Ehemann in Osnabrück. Mehr als zwei Jahre später forderte die Frau die Herausgabe des Hundes. Das Argument: Bei einer Scheidung müsse der Hausrat unter den Eheleuten aufgeteilt werden und rein juristisch falle der Hund in diese Kategorie.
Ein Hund gelte bei einer Scheidung zwar tatsächlich als Hausrat, sei aber eben ein Lebewesen. Und das müsse berücksichtigt werden, so das Gericht. Dabei spiele der Tierschutz eine wichtige Rolle. Von diesem Grundsatz ging auch das OLG Oldenburg aus.
Das Tier müsse dem Partner zugesprochen werden, der die Hauptbezugsperson für den Hund sei. Nach Ansicht des OLG war das der Ex-Mann. Immerhin habe die Klägerin mehr als zwei Jahre lang keinen Kontakt zu dem Hund gehabt. Zudem habe ihr ExMann den Hund in dieser Zeit gut versorgt. Es sei dem Hund nicht zuzumuten, sich vom Herrchen trennen zu müssen. Das »Sorgerecht« für den Hund bleibe daher beim Ex-Mann.