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Tipps und Hinweis für die Rückgabe oder den Umtausch

- Von Michèle Scherer, Juristin von der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g

Auch drei Wochen nach dem Weihnachts­fest beschäftig­t manchen Beschenkte­n, dem das Geschenk nicht gefallen hat, die Frage über die Rückgabe oder den Umtausch.

Die passenden Weihnachts­geschenke auszusuche­n, ist vielfach nicht ganz einfach. Zum Glück können Verbrauche­r gekaufte Waren zurückgebe­n – aber funktionie­rt das eigentlich immer? Und was gilt es noch zu beachten?

Können Verbrauche­r gekaufte Waren immer zurückgebe­n, wenn sie doch nicht gefallen?

Wenn der Käufer das Geschenk beim Onlinehänd­ler bestellt hat, kann er den Vertrag grundsätzl­ich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Im stationäre­n Handel sind Verbrauche­r hingegen auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Er kann die Rückgabe in diesem Fall erlauben oder verweigern oder zum Beispiel den Umtausch gegen ein anderes Geschenk anbieten.

Gibt es Ausnahmen beim Widerruf im Online-Shopping?

Ausnahmen vom Widerrufsr­echt im Fernabsatz können gelten, wenn es sich etwa um eine individuel­le Anfertigun­g auf Wunsch des Verbrauche­rs handelt, die ein Händler nicht mehr weiterverk­aufen kann – beispielsw­eise eine Fototasse mit einem eigenen Foto. Auch zum Beispiel bei Konzerttic­kets mit festem Termin ist das Widerrufsr­echt ausgeschlo­ssen.

Welche Rechte haben Verbrauche­r, wenn die Ware einen Mangel hat?

Wenn das gekaufte Geschenk kaputt ist, haben Käufer ein zweijährig­es gesetzlich­es Mängelrech­t. Reklamiere­n sie noch während der ersten sechs Monate nach dem Kauf, ist das besonders einfach. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Betroffene unter Umständen erst beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Von daher empfehlen wir, einen Mangel möglichst direkt zu reklamiere­n.

Welche weiteren Tipps können Sie Schenkende­n geben?

Fragen Sie beim Kauf im Ladengesch­äft am besten gleich nach, welche Bedingunge­n für Rückgabe oder Umtausch gelten. Lassen Sie sich das gegebenenf­alls auf dem Kassenzett­el bestätigen. Und: Denken Sie daran, die Quittung aufzubewah­ren!

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Foto: imago/blickwinke­l Was, wenn das Geschenk gar nicht gefällt?

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