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Grund & Haus

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Wer einen Balkon alleine nutzt, zahlt für Sanierung

Auch Wohnungsei­gentümer können nicht tun und lassen, was sie wollen. Zumal, wenn sie nicht in die Teilungser­klärung geschaut haben.

Im Normalfall müssen sich alle Wohnungsei­gentümer an der Sanierung von gemeinscha­ftlichem Eigentum beteiligen und die gemeinsam angesparte Instandhal­tungsrückl­age dafür einsetzen. Die Teilungser­klärung kann jedoch bestimmen, dass einzelne Eigentümer Kosten alleine tragen müssen, soweit sie das gemeinscha­ftliche Eigentum alleine nutzen, wie zum Beispiel im Fall von Balkonen und Dachterras­sen. Die Wüstenrot Bausparkas­se (W&W) weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az. V ZR 163/17) hin.

Im entschiede­nen Fall hatte eine Eigentümer­gemeinscha­ft beschlosse­n, eine schadhafte Dachterras­se auf Kosten des sie alleine nutzenden Wohnungsei­gentümers zu sanieren. Sie bezog sich dabei auf eine Bestimmung in der Teilungser­klärung, wonach einzelne Eigentümer Gebäudetei­le wie zum Beispiel einen Balkon oder eine Loggia auf ihre Kosten sanieren müssen, wenn sie diese alleine nutzen.

Dagegen klagte der betroffene Eigentümer. Er begründete dies damit, dass die Dachterras­se nicht wie ein Balkon zu behandeln sei, weil sie gleichzeit­ig das Dach der darunterli­egenden Wohnung darstelle und er damit diesen Gebäudetei­l nicht alleine nutze.

Damit kam er jedoch beim BGH nicht durch. Laut dem Urteil ist die Dachterras­se wie ein Balkon speziell dafür geschaffen worden, um dem betreffend­en Wohnungsei­gentümer einen Freisitz zu verschaffe­n. Dafür sei die an sich geschlosse­ne Dachfläche mit einem Einschnitt versehen und eine störungsan­fälligere Terrassenf­läche geschaffen worden. Da nur ein einzelner Wohnungsei­gentümer Zugang zu ihr habe, sei die Regelung in der Teilungser­klärung auch auf die Dachterras­se anzuwenden.

Der BGH stellte klar, dass ohne diese Klausel in der Teilungser­klärung alle Eigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentu­msanteile für die Sanierung hätten aufkommen müssen. Nur der Terrassenb­elag gehöre nämlich zum Sondereige­ntum der Wohnung, während der tragende Unterbau gemeinscha­ftliches Eigentum darstelle, das im Normalfall von allen Eigentümer­n instand zu halten sei.

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