Familie & Steuern
Lebenspartner können rückwirkend Ehegattensplitting geltend machen
Wer profitiert von der steuerlichen Zusammenveranlagung?
Mit der steuerlichen Zusammenveranlagung können Paare in vielen Fällen erheblich Steuern sparen. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare.
Partner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, können jetzt unter bestimmten Voraussetzungen sogar viele Jahre rückwirkend das Ehegattensplitting geltend machen, entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 1 K 92/18).
Zur Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner oder gleichgeschlechtlicher Ehepartner
Seit 2013 können auch eingetragene Lebenspartnerschaften das Ehegattensplitting beantragen. Dies geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (Az. 2 BvR 909/06) zurück, dem schließlich die Gesetzesänderung folgte. Paare, die schon vor 2013 verpartnert waren, wurden jedoch weiterhin getrennt veranlagt.
Jetzt hat allerdings das Finanzgericht Hamburg entschieden: Eingetragene Lebenspartner, die sich nun für die Ehe entscheiden, können auch für die Jahre vor 2013 die Zusammenveranlagung beantragen. Nach diesem Urteil des Finanzgerichts müssen also sogar bestandskräftige Steuerbescheide aus den Jahren vor 2013 aufgehoben werden.
In dem aktuellen Fall leben die Kläger seit 2001 als eingetragene Lebenspartner zusammen. Seit der Gesetzesänderung 2013 nehmen sie das Ehegattensplitting in Anspruch. Als im Oktober 2017 das Eheöffnungsgesetz (EheöffnungsG) in Kraft trat, wandelte das Paar seine Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Jetzt begehrten sie das Ehegattensplitting auch für die Zeit vor 2013, in denen sie als Lebenspartner einzeln veranlagt waren.
Das Finanzgericht Hamburg gab ihnen Recht. Auch wenn die Steuerbescheide für die zurückliegenden Jahre bereits Bestandskraft haben. Jetzt muss allerdings noch der Bundesfinanzhof über diese Sachlage entscheiden.
Warum ist die Zusammenveranlagung so begehrt?
Zahlreiche Ehepaare können damit zum Teil deutlich Steuern sparen. Die Zusammenver- anlagung der Partner lohnt sich, wenn beide unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Je größer der Einkommensunterschied, desto größer ist auch die Steuerersparnis durch das Ehegattensplitting. Der Steuervorteil ist dann am größten, wenn einer der Partner keinen Arbeitslohn bezieht.
Ein Beispiel, das die Steuerersparnis bei der Zusammenveranlagung verdeutlicht: Ein Ehepaar hat ein Gesamteinkommen von 80 000 Euro. Der eine Ehepartner verdient 20 000 Euro, der andere 60 000 Euro pro Jahr. Die Steuerlast beträgt bei der Zusammenveranlagung rund 17 340 Euro. Dagegen müssten die getrennt veranlagten Ehepartner rund 1700 Euro mehr zahlen.
Je niedriger das gemeinsame Einkommen ist, desto höher fällt der Steuervorteil aus – prozentual betrachtet. Je höher das gemeinsame Einkommen ist, desto höher wird der absolute Betrag der Steuerersparnis.
Je geringer die Einkommensunterschiede zwischen den Partnern, desto weniger wirkt sich das Splittingverfahren aus. Hier kann dann die Einzelveranlagung unter Umständen größere Vorteile bringen.
Wann lohnt die Zusammenveranlagung nicht?
Das trifft zum Beispiel zu, wenn ein Partner Arbeitslohn hat und der andere nur Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Krankengeld usw.) oder eine geringe Rente. Grundsätzlich sollte man also genau prüfen, ob die getrennte Veranlagung womöglich die bessere Option ist.
Ein Ehepaar bzw. eine Lebenspartnerschaft wird vom Finanzamt automatisch zusammen veranlagt. Ist die getrennte Veranlagung günstiger, dann müssen die Partner dies bei der Behörde beantragen.
Ein Tipp: Paare sind auf der sicheren Seite, wenn sie einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen, um den optimalen Weg für sich zu finden.
Der Autor Dr. Rolf Sukowski ist Leiter der Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein.