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Warum Pflegeheim­bewohnerin ihre Bestattung­svorsorge nicht auflösen muss

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Wenn Kassenpati­enten für notwendige Behandlung­en keinen Arzt finden, können sie trotzdem nicht einfach zu einem anderen Leistungse­r- bringer gehen. Die Krankenkas­se muss diese Behandlung dann nicht bezahlen. Das entschied das Bundessozi­algericht in Kassel mit Urteil vom 18. Dezember 2018 (Az. B 1 KR 34/17 R). Im konkreten Fall hatte die Versichert­e einen chronifizi­ert eingewachs­enen Fußnagel am linken großen Zeh. Dieser musste mit einer Nagelkorre­kturspange aus Draht behandelt werden. Einen Arzt, der dies konnte und wollte, fand die Patientin aber nicht. Zunächst übernahm die Krankenkas­se die Kosten für die Behandlung durch eine medizinisc­he Fußpfleger­in (Podologin). Zuletzt zahlte die Krankenkas­se aber nur noch die Sachkosten, die Vergütung für die Podologin in Höhe von 152 Euro dagegen nicht.

Das Bundessozi­algericht gab in dem Streit nun der Krankenkas­se Recht. Nach dem Regelwerk der gesetzlich­en Krankenver­sicherung sei dies eine ärztliche Behandlung. Ein Anspruch der Versichert­en auf podologisc­he Behandlung bestehe daher nicht. Auch dass die Patientin keinen Vertragsar­zt gefunden habe, der sie behandeln würde, »begründet keinen Anspruch auf Verschaffu­ng einer Behandlung durch einen Nichtarzt«, urteilten die BSG-Richter.

Patienten können sich in solchen Fällen an die neuen Terminserv­icestellen der Krankenkas­sen wenden. Können diese nicht einen Behandlung­stermin innerhalb von vier Wochen verschaffe­n, dürfen die Versichert­en auf Kosten der Krankenkas­se in ein Krankenhau­s gehen. Alternativ könnte die Kasse sich bereit erklären, die Kosten für die Behandlung bei einem Privatarzt zu übernehmen.

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