Warum Pflegeheimbewohnerin ihre Bestattungsvorsorge nicht auflösen muss
Wenn Kassenpatienten für notwendige Behandlungen keinen Arzt finden, können sie trotzdem nicht einfach zu einem anderen Leistungser- bringer gehen. Die Krankenkasse muss diese Behandlung dann nicht bezahlen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel mit Urteil vom 18. Dezember 2018 (Az. B 1 KR 34/17 R). Im konkreten Fall hatte die Versicherte einen chronifiziert eingewachsenen Fußnagel am linken großen Zeh. Dieser musste mit einer Nagelkorrekturspange aus Draht behandelt werden. Einen Arzt, der dies konnte und wollte, fand die Patientin aber nicht. Zunächst übernahm die Krankenkasse die Kosten für die Behandlung durch eine medizinische Fußpflegerin (Podologin). Zuletzt zahlte die Krankenkasse aber nur noch die Sachkosten, die Vergütung für die Podologin in Höhe von 152 Euro dagegen nicht.
Das Bundessozialgericht gab in dem Streit nun der Krankenkasse Recht. Nach dem Regelwerk der gesetzlichen Krankenversicherung sei dies eine ärztliche Behandlung. Ein Anspruch der Versicherten auf podologische Behandlung bestehe daher nicht. Auch dass die Patientin keinen Vertragsarzt gefunden habe, der sie behandeln würde, »begründet keinen Anspruch auf Verschaffung einer Behandlung durch einen Nichtarzt«, urteilten die BSG-Richter.
Patienten können sich in solchen Fällen an die neuen Terminservicestellen der Krankenkassen wenden. Können diese nicht einen Behandlungstermin innerhalb von vier Wochen verschaffen, dürfen die Versicherten auf Kosten der Krankenkasse in ein Krankenhaus gehen. Alternativ könnte die Kasse sich bereit erklären, die Kosten für die Behandlung bei einem Privatarzt zu übernehmen.